Gesetzestext

 

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt § 93 I 2 und stellt eine Ausnahme von § 21f dar. Ist eine KfH am Ort eines AG eingerichtet, so kann die Justizverwaltung einen Richter am AG mit seinem Einverständnis an das LG (teil-)abordnen (§ 37 I DRiG) oder ihm dort ein weiteres Richteramt übertragen (§ 27 II DRiG, § 22 II). Sodann darf ihn das Präsidium des LG der KfH zuteilen. Es muss sich um einen Richter auf Lebenszeit handeln (vgl § 28 II DRiG).

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