Rn 12
Für die in § 33 FGO genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, va in Abgabenangelegenheiten eröffnet diese Vorschrift den besonderen Rechtsweg zu den Finanzgerichten. Auch dabei handelt es sich iS von § 40 I 1 VwGO um eine anderweitige Sonderzuweisung. Speziell für die finanzgerichtliche Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 41 FGO) hat der BFH erneut klargestellt, dass es sich dabei um ein eigenes abgabenrechtliches Verhältnis des jeweiligen Kl zum Finanzamt handeln muss, da nur hierfür nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Ein Feststellungsbegehren, das allein die privatrechtlichen Beziehungen eines Kl zu seinen Vertragspartnern und/oder ausschließlich deren abgabenrechtliche Verhältnisse betrifft, wird davon nicht erfasst (BFHE 233, 304; HFR 11, 1217). Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nach dem AnfG geltend macht, als auch gegen einen erst drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfechtungsgegner ausschl der Rechtsweg zu den Finanzgerichten (§ 33 FGO) gegeben. Diese haben als Vorfrage zu klären, ob die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Rückgewähranspruchs vorliegen. Seit der Einfügung des § 191 I 2 AO durch das Steuerbereinigungsgesetz vom 22.12.99 (BGBl I, 2601), der vor dem Hintergrund bis dahin abw Rspr des BGH gerade der Entlastung der Zivilgerichte dienen sollte, liegt eine Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers vor. Das Klagebegehren ist im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage vor den Finanzgerichten geltend zu machen (BGH ZIP 06, 1603, FamRZ 06, 1836). Für Streitigkeiten über die Erteilung von Lohnsteuerbescheinigungen sind nach finanzgerichtlicher Rspr die Arbeitsgerichte jdf dann zuständig, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (allg FG Münster BB 12, 222 [FG Münster 14.12.2011 - 10 K 811/11 L], BFH/NV 09, 175 [BFH 04.09.2008 - VI B 108/07], aA BAG NJW 03, 2629 [BAG 11.06.2003 - 5 AZB 1/03]; NZA 13, 862 [BAG 07.05.2013 - 10 AZB 8/13], differenzierend nach dem Streitgegenstand im Einzelfall). Bei Rückforderungen gegen den Steuerfiskus ist zwischen zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen (§ 812 I BGB) und öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen gem § 37 II AO, die aus dem Steuerschuldverhältnis resultieren, zu unterscheiden. Für diese ist gem § 33 I Nr 1, II FGO der Finanzrechtsweg eröffnet. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, und steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 II 1 AO). Wer nicht Beteiligter eines Steuerrechtsverhältnisses ist und mit seiner Zahlung keine eigene Steuerpflicht erfüllen will, kann nicht Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches nach § 37 II AO, sondern nur eines zivilrechtlichen Bereicherungsanspruches sein (BFH UR 83, 210). Macht ein Steuerpflichtiger einen Einsichtsanspruch nach dem IFG in seine Steuerakten geltend, so handelt es sich jedenfalls dann um eine abgabenrechtliche Streitigkeit, für die die Finanzgerichte zuständig sind, wenn das Einsichtsbegehren im Zusammenhang mit einem Steuerverwaltungsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren steht und in diesem Sinne im Steuerrechtsverhältnis wurzelt (BVerwG, Beschl v 17.9.18 – 7 B 6/18, juris). Verlangt ein Unternehmer die Auszahlung eines vermeintlichen Guthabens auf seinem Umsatzsteuerverrechnungskonto wegen überzahlter Mehrwertsteuer, weil er eine Belastung des Kontos für unberechtigt hält, so handelt es sich auch dann um eine abgabenrechtliche Angelegenheit (§ 33 I FGO), wenn diese Belastung auf eine Rückzahlung an den Insolvenzverwalter nach Anfechtung zurückgeht (Frankf MDR 09, 1243 [OLG Nürnberg 28.07.2009 - 5 W 1104/09]). Str war, ob zu ›Abgabenangelegenheiten‹ iS § 33 I Nr 1, II 1 FGO auch ein Einsichtsverlangen des Insolvenzverwalters in Vollstreckungsakten des Finanzamts zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsmöglichkeiten bzw zur Bezifferung eines Anfechtungsanspruchs gehört (dazu FG Saar ZInsO 10, 484, aA für Einsichtsbegehren nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens FG MV DStRE 11, 185, unter Verweis auf BGH WM 09, 1942; OVG Münster ZInsO 09, 2401). Der BFH hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch und damit ein Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters voraussetzt, dass das Anfechtungsrecht nach der InsO dem Grunde nach feststeht; bei dem Auskunftsbegehren handelt es sich danach um einen zivilrechtlichen Anspruch, der sich aus einem durch Anfechtung nach der InsO begründeten Rückgewährschuldverhältnis ergibt. Aufgrund des zivilrechtlichen Charakters dieses Anspruchs ist insoweit der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet (BFH ZInsO 10, 1705). Im Streit um das Einsichtsrecht des Insolvenzverwalters in die beim Finanzamt über den Schuldner geführten Vollstreckungsakten ist zwischen BFH und BVerwG mittlerweile geklärt, dass es sich zumindest in den Fällen, in...