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Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (BGBl I 2011, 2302 ff) schließt mit dem siebzehnten Titel des GVG (§§ 198201) eine Gesetzeslücke. Der EGMR hatte bereits mit Urt vom 8.6.06 (NJW 06, 2389) entschieden, dass Art 6 I EMRK (Recht auf ein faires Verfahren, insb der Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit) durch ein überlanges Gerichtsverfahren verletzt sein kann und Art 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) einen Rechtsbehelf erfordert, der zu einer Beschleunigung des Verfahrens (präventive Wirkung) oder zu angemessener Entschädigung (kompensatorische Wirkung) führt. Dies ist durch Verfassungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Untätigkeitsbeschwerde und Amtshaftungsklage nicht gewährleistet. Mit Urt vom 2.9.10 (NJW 10, 3355) verlangte der EGMR die Einführung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres. Das Gesetz sieht nunmehr bei überlangen Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch für materielle und immaterielle Nachteile in Form eines eigenen staatshaftungsrechtlichen Anspruchs vor.

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