Rn 1

Der § 21 GVG enthält eine Ausn von der Immunität für den Bereich der internationalen Rechts- und Amtshilfe. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ausführung des Römischen Statuts (RömStatut) des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in das GVG eingefügt (BGBl II 00, 1393) und räumt den Ersuchen des IStGH um Überstellung und Rechtshilfe den Vorrang vor den sich aus §§ 18–20 GVG ergebenden Freistellungen von der deutschen Gerichtsbarkeit ein. Gegen seine umfassende Geltung bestehen mit Blick auf insoweit vorrangige allg völkerrechtliche Prinzipien keine durchgreifenden Bedenken, obwohl nicht alle Vertragsstaaten der in §§ 18, 19 GVG in Bezug genommenen Wiener Abk (WÜD/WÜK) das RömStatut zur Errichtung des IStGH unterzeichnet haben.

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