I. Wahlrecht.
Rn 2
Aktiv wahlberechtigt sind gem Abs 1 S 1 alle Berufsrichter (nicht: ehrenamtliche Richter) des Gerichts, also Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit, Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags oder für die Dauer von mindestens 3 Monaten (nicht: bereits seit 3 Monaten – arg Gesetzeswortlaut ›für‹ nicht ›seit‹ –; aA Saenger/Rathmann § 21b GVG Rz 2) abgeordnete Richter, die Aufgaben der Rspr wahrnehmen (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 12), ferner auch zu Mitgliedern einer auswärtigen Strafkammer/Strafvollstreckungskammer bestellte Amtsrichter (§§ 78, 78b II GVG). Auch Träger eines weiteren Richteramtes (§ 27 II DRiG, §§ 22 II, 59 II GVG) sind aktiv wahlberechtigt (Kissel/Mayer § 21b Rz 6). Nur die abgeordneten Richter müssen Aufgaben der Rspr wahrnehmen, um aktiv wahlberechtigt zu sein (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 11). Bei einer Teilabordnung an ein anderes Gericht besteht ein Wahlrecht an beiden Gerichten, denn Abs 1 S 1 setzt nicht voraus, dass der Richter ausschließlich an diesem Gericht tätig ist, und Abs 1 S 3 ist nur einschlägig, wenn er sein Amt am Stammgericht nicht mehr ausübt (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 12). Die Wahrnehmung des zugewiesenen Richteramtes in Teilzeitbeschäftigung oder als Nebenamt oder weiteres Hauptamt neben dem Professorenamt steht dem aktiven Wahlrecht ebenfalls nicht entgegen.
Rn 3
Die Wahlberechtigung entfällt nach Abs 1 S 3 bei Beurlaubung oder bei Abordnung an ein anderes Gericht für mehr als 3 Monate sowie – ohne zeitliche Grenze – bei Abordnung an eine Verwaltungsbehörde. Der Verlust der aktiven Wahlberechtigung tritt in diesen Fällen unabhängig vom Ablauf der Frist sofort mit Wirksamwerden der personalrechtlichen Entscheidung ein. Bei kürzer bemessenen Fristen tritt der Verlust nicht ein, wohl aber im Falle ihrer Verlängerung, wenn die addierte und nicht unterbrochene Gesamtdauer der Beurlaubung oder Abordnung im Zeitpunkt der Verlängerung die gesetzliche Frist überschreitet. Das gilt auch für das passive Wahlrecht. Als Beurlaubung gilt auch die Freistellungsphase nach § 76e DRiG.
Rn 4
Nicht wahlberechtigt sind die Berufsrichter aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die in den Kammern und Senaten für Baulandsachen mitwirken, weil ihnen durch die Zuweisung nicht ein weiteres Richteramt iSd § 27 II DRiG zugewiesen ist (BGH MDR 77, 916; Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 9; aA Kissel/Mayer § 21b Rz 6).
II. Wählbarkeit.
Rn 5
Zum Präsidium wählbar sind nur die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein (auch: weiteres) Richteramt übertragen ist (I 2), sofern sie nicht nach Abs 1 S 3 vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Nicht wählbar sind mithin die Richter auf Probe, kraft Auftrags oder von einem anderen Gericht abgeordnete Richter. Nicht wählbar sind auch die dem Präsidium gesetzlich angehörenden Richter, zu denen der Vizepräsident trotz seines Anwesenheitsrechts nicht gehört (arg § 21c I 2, Schorn/Stanicki S 46; Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 15; krit Kissel/Mayer § 21b Rz 11). Nicht wählbar sind zudem bereits gewählte Mitglieder des Präsidiums, die im Zeitpunkt der Wahl nicht nach IV ausscheiden. Die nach Abs 4 S 2 ausscheidenden Präsidiumsmitglieder sind jedoch unmittelbar erneut wählbar.
III. Stichtag.
Rn 6
Stichtag für die Beurteilung der Wahlberechtigung ist der Wahltag bzw der Tag und die Zeit, an dem das Wahlrecht auszuüben ist. § 21d ist insoweit nicht einschlägig (Zö/Lückemann § 21b GVG Rz 13).
IV. Wahlperiode.
Rn 7
Die Wahlperiode eines Präsidiums beträgt 4 Jahre (Abs 4 S 1). Bei einem erstmals gewählten Präsidium gem § 21j muss gem Abs 4 S 3 zu dessen Halbzeit nach 2 Jahren die Hälfte ausscheiden, und zwar im Wege der Losziehung durch den Wahlvorstand (§ 2 III WahlO; Rn 18), danach umlaufend bei Vollendung der vierjährigen Wahlperiode. Ein Wechsel im Präsidium findet gem Abs 4 S 2 regulär alle 2 Jahre zur Hälfte seiner gewählten Mitglieder statt, nämlich durch Ausscheiden und Neuwahl.
Rn 8
Scheidet unabhängig von diesem Turnus ein gewähltes Mitglied gem § 21c II aus, so tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene. Maßgeblich für die Reihenfolge des Nachrückens ist das Ergebnis der letzten regulären Wahl nach IV. Der Nachrückende tritt an die Stelle des nach § 21c II ausscheidenden Mitglieds, übernimmt also auch dessen bereits verstrichene Amtsdauer mit der Folge, dass er anstelle des Ausgeschiedenen nach Ablauf der vierjährigen Amtsdauer des Ausgeschiedenen gem Abs 4 S 2 selber ausscheidet, also keine eigene vierjährige Amtsperiode erwirbt (Frankf DRiZ 08, 184).
V. Wahlpflicht und Pflicht zur Ausübung des Amtes.
Rn 9
Für alle aktiv wahlberechtigten Richter besteht Wahlpflicht als richterliche Dienstpflicht (hM; BVerwG DRiZ 75, 375; MüKoZPO/Pabst § 21b GVG Rz 20). Die Wahl ist unmittelbar, geheim und auf die Höchstzahl der zu wählenden Richter beschränkt (Abs 3 und 2). Gemäß Abs 3 S 2 gilt das Mehrheitsprinzip.
Rn 10
Die Wirkung der Wahl tritt mit der Feststellung des Wahlergebnisses ein bzw bei Stimmengleichheit im Augenblick der Losziehung (Abs 3 S 2, 4). Eine Annahme der Wahl durch den Gewählten kommt ebenso wenig wie eine Au...