Rn 92

Damit hat Abs 8 S 1 am Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Präsidiumssitzung (VGH Mannheim NJW 06, 2424, 2426; aA Schorn/Stanicki S 171f) abw vom ursprünglichen Gesetzesentwurf (BTDrs 14/997, 4f) festgehalten.

 

Rn 92a

Die Teilnehmer der Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (s Rn 84). Bereits aus dem Wortlaut von Abs 8 S 1 folgt, dass die Richteröffentlichkeit die Ausnahme darstellt und besonderer Zulassung bedarf. Auch iÜ ergibt sich aus den die Verschwiegenheitspflicht von Richtern regelnden Vorschriften, dass die Meinungsbildung in Gremien, welche unter dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit handeln, grds nicht öffentlich erfolgt. Dies gilt entspr für die gleichgestellte Aufgabenwahrnehmung des Präsidiums (BVerfG NJW 08, 909 f [BVerfG 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07] Rz 15). In § 43 DRiG ist bestimmt, dass der Richter über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung iR Recht sprechender Tätigkeit auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen hat. Hieraus wird, auch wenn § 43 DRiG für Präsidiumstätigkeit nicht unmittelbar gilt (BGH NJW 95, 2494 [BGH 07.04.1995 - RiZ (R) 7/94]), ein gesetzgeberisches Leitbild deutlich, wonach die richterliche Meinungsbildung in Gremien nur den zugehörigen Gremienmitgliedern zur Kenntnis zu gelangen hat und hiervon die Öffentlichkeit grds ausgeschlossen ist (BVerfG aaO; BGH aaO). Aus diesem Grund ist davon abzuraten, ein Protokoll zu erstellen, das mehr Informationen enthält als die getroffene und zu veröffentlichende Entscheidung und ggf deren Anlass. Wird gleichwohl ein weitergehendes Protokoll über Inhalt oder Ablauf der Beratungen erstellt, darf es jedenfalls nicht veröffentlicht werden.

 

Rn 92b

Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zielt nicht darauf ab, etwas zu verbergen (aA Schorn/Stanicki S 172), sondern darauf, in offener Aussprache und Erwägung der Präsidiumsmitglieder eine optimale Richter- und Sachverteilung zur Gewährleistung einer effizienten Rspr des Gerichts zu bewirken, bei der auch die Informationen und Erwägungen zum Komplex der Eignung, Leistung und Befähigung der zu verteilenden Richter, also ihre Leistungsfähigkeit und ihre kollegiale Verträglichkeit, redlich anzusprechen sind. Denn das Präsidium trägt die Gewähr dafür, im Interesse einer effizienten Rechtspflege ›problematisch besetzte Spruchkörper‹ zu vermeiden.

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