Rn 2
Art 56 I sieht die Aussetzung der Vollstreckung vor, sofern im Ursprungsmitgliedstaat die Vollstreckbarkeit ausgesetzt worden ist. Ob die Aussetzung vAw oder auf Antrag zu erfolgen hat, bestimmt das nationale Recht, in Deutschland auf Antrag, § 44f I IntFamRVG. Eine Verpflichtung zur aktiven Ermittlung, ob die Vollstreckbarkeit ausgesetzt worden ist, besteht allerdings nicht (Erw 67 S 3). Art 56 II lit c ermöglicht weiterhin die Aussetzung, wenn ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung gestellt ist. Nach Art 56 IV kann die Vollstreckung auch ausgesetzt werden, wenn nach Erlass der Entscheidung vorübergehende Hindernisse oder andere wesentliche Änderungen der Umstände auftreten, die das Kind einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens aussetzen würden. Die Formulierung entspricht Art 13 I lit b HKÜ; eine enge Auslegung ist daher angezeigt. Im Einzelfall kann allerdings eine zeitliche Abgrenzung des Entstehens eines Hindernisses bzw einer wesentlichen Änderung problematisch werden, insb, wenn die maßgeblichen Gründe bereits bei Erlass der Entscheidung latent vorhanden waren, aber durch das entscheidende Gericht keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hatten (eingehend Gruber/Möller IPRax 20, 393, 397). Eine ›révision au fond‹ (in Art 71 geregelt) verbietet sich jedenfalls (Gruber/Möller IPRax 20, 393, 397). Der Antrag kann auch von einer interessierten Partei – in Deutschland bspw durch den Verfahrensbeistand oder seitens des Jugendamts (Schulz FamRZ 20, 1141, 1147 Fn 70) – gestellt werden; auch von einem verfahrensfähigen Kind (§ 44f I IntFamRVG). Besteht die Gefahr für das Kind dauerhaft, kann nach Art 56 VI die Vollstreckung insg abgelehnt werden. Vor einer Versagung der Vollstreckung sind alle geeigneten Schritte, ggf auch mit Unterstützung anderer einschlägiger Fachkräfte, wie Sozialarbeiter oder Kinderpsychologen, zu unternehmen, um eine Durchführung der Entscheidung sicherzustellen; bspw auch bei einem offensichtlichen Widersetzen des Kindes nach der Entscheidung (Erw 69 S 2).
Rn 3
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 10 S 1 Nr 1, 12 IntFamRVG (FamG am Sitz des OLG). Zur Zuständigkeit des OLG § 44f III IntFamRVG. Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 93 FamFG ist nicht möglich (§ 44f IV IntFamRVG).
Rn 4
Wurde die Vollstreckung ausgesetzt, so ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, § 44f II 2 IntFamRVG. Wird die Vollstreckung nach Art 56 VI abgelehnt, so findet die sofortige Beschwerde nach §§ 44b I, 44d I IntFamRVG statt.