Gesetzestext

 

Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.

 

Rn 1

Art 57 ermöglicht schließlich die Aussetzung der nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe, sofern sie nicht im Widerspruch zu Art 56 stehen. Diese Gründe können bspw Rechtsbehelfe wegen formeller Fehlerhaftigkeit von Vollstreckungsakten nach nationalem Recht oder Rechtsbehelfe einschließen, die sich auf das Vorbringen stützen, dass die von der Entscheidung angeordnete Handlung bereits vollzogen wurde oder unmöglich geworden ist, bspw bei höherer Gewalt, schwerer Erkrankung der Person, der das Kind übergeben werden soll, Inhaftierung oder Tod dieser Person, in dem Fall, dass der Mitgliedstaat, in den das Kind zurückgebracht werden soll, nach Ergehen der Entscheidung Kriegsgebiet geworden ist oder bei Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, keinen vollstreckbaren Inhalt besitzt und auch nicht entspr angepasst werden kann (Erw 63 S 2).

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