Gesetzestext

 

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

 

Rn 1

Nach Art 71 ist es verboten, die anzuerkennende Entscheidung in der Sache selbst zu überprüfen (Verbot der sog révision au fond). Art 71 schließt es freilich nicht aus, dass im Anerkennungsstaat später aufgrund veränderter Tatsachen eine neue Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung getroffen werden kann, also ein Abänderungsverfahren mit Wirkung ex nunc eingeleitet wird.

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