Rn 1

Die 2014 eingefügte Vorschrift dient der Umsetzung von Art 7 V der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl EU 2011 L 48/1). Die genannten Vorschriften des BGB verbieten in Umsetzung dieser RL bestimmte Vereinbarungen über lange Zahlungsfristen (§ 271a BGB) oder das Hinausschieben des Verzugs (§ 286 V BGB) sowie über den Ausschluss oder die Beschränkung von Rechten im Verzugsfall (§ 288 VI BGB). Soweit derartige verbotene Vereinbarungen in Form von AGB erscheinen, gilt ohnehin die Verbandsklagebefugnis des § 1 UKlaG. Die Vorschrift des § 1a UKlaG betrifft daher nur Individualvereinbarungen oder sonstige Geschäftspraktiken. Letztere werden in Art 7 V RL nur als ›Praktiken‹, im Gesetzentwurf als ›Übungen oder Handelsbräuche‹ (BTDrs 18/1309, 22) beschrieben. Gemeint sind wohl wiederholte und systematische Verhaltensweisen, die in ihrer Wirkung die genannten BGB-Vorschriften vereiteln sollen.

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