DStV: Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Der DStV hat seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingereicht.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 2023/0323 (COD). Ein Wandel hin zu einer Kultur der zügigen Zahlung sei besonders aus der Sicht europäischer KMU zu befürworten.

Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der EU, die auf zeitnahe und vorhersehbare Geldströme zur verbesserten Liquiditätsplanung angewiesen sind, seien von den negativen Folgen verspätet getätigter Zahlungen im Geschäftsverkehr betroffen.

Einheitliche Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen

Dabei befürwortet der DStV, dass der Verordnungsvorschlag eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Rechnung beim Schuldner sowohl für B2B-Geschäftsvorgänge als auch für B2G-Geschäftsvorgänge vorsieht. Unter dem Gesichtspunkt der Planungssicherheit, insbesondere für grenzüberschreitend tätige KMU, sei eine einheitliche Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen für B2B-Geschäftsvorgänge im Europäischen Binnenmarkt eine sinnvolle Regelung.

Vorschlag: Keine vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbots

In seiner Stellungnahme schlägt der DStV vor, dass die vertragliche Vereinbarung eines Abtretungsverbots der jeweiligen Forderungen an Dritte nichtig sein soll. Entsprechende Vertragsklauseln stellen nach Ansicht des DStV regelmäßig ein Hindernis für KMU bei der zeitnahen Begleichung von Forderungen dar.

Alternative Streitbeteiligungsmechanismen

Der Verordnungsvorschlag sehe außerdem vor, dass Gläubiger im Streitfall Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde eines Mitgliedstaates einreichen können. Neben diesem offiziellen Beschwerdeverfahren seien zudem alternative Streitbeteiligungsmechanismen vorgesehen.

Aus Sicht des DStV können Steuerberater hier als unabhängige Instanz eine Mediatoren- und Vermittlerrolle im Streitbeilegungsverfahren einnehmen. Besonders geeignet seien dabei Steuerberater, die eine besondere Qualifikation aufweisen. Dies treffe etwa auf den "Fachberater für Mediation (DStV e.V.)" zu, die neben den benötigten betriebswirtschaftlichen Kompetenzen auch Fachwissen zu Konfliktlösungsverfahren erworben haben.

Stellungnahme des DStV zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Quelle: DStV, Mitteilung v. 15.11.2023

Schlagworte zum Thema:  Zahlungsverzug, Zahlungsverkehr