Gesetzestext
(1) 1Die in den §§ 1 bis 2a bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
1. |
den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, |
2. |
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, |
3. |
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen. |
2Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. 3Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(2) 1Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. 2Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 abgetreten werden.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
A. Zweck.
Rn 1
Die Vorschrift beschränkt die Befugnis zu einer objektiven Rechtskontrolle auf bestimmte Institutionen, die als besonders seriös und sachkundig angesehen werden. Damit soll ein angeblich drohender Missbrauch derartiger Befugnisse verhindert werden. Zugleich nimmt der Gesetzgeber damit in Kauf, dass die tatsächliche Wirkung der Kontrollbefugnisse von der Ausstattung und Initiative dieser Organisationen abhängt. Einzelne Verbraucher oder spontan gebildete Initiativen sind nicht gem § 3 klagebefugt. Auch Konkurrenten sind im UKlaG anders als im UWG nicht klagebefugt; allerdings wird sich Ihre Klagebefugnis häufig aus § 8 III Nr 1 UWG iVm § 4 Nr 11 UWG ergeben, wenn etwa unwirksame AGB verwendet werden oder in anderer Weise gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wird (BGH NJW 11, 76 [BGH 31.03.2010 - I ZR 34/08] mit Anm Köhler GRUR 10, 1047).
B. Dogmatische Einordnung.
Rn 2
Die hM geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3 eine Doppelnatur haben und zugleich materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzungen wie auch vAw zu prüfende Regelungen zur Prozessführungsbefugnis darstellen (BGH NJW-RR 05, 1128, 1129 [BGH 27.01.2005 - I ZR 146/02] für die UWG-Verbandsklage; zust Grüneberg/Grüneberg Rz 2). Diese Auffassung wäre bei Annahme eines materiell-rechtlichen Anspruchs der Verbände (s § 1 Rn 2) nicht haltbar, weil für Anspruchsvoraussetzungen der Beibringungsgrundsatz gilt (R/S/G § 47 Rz 12). Sie ist aber sachlich richtig und zeigt, dass der Anspruchsbegriff hier nicht passt. Anders als bei der Durchsetzung von individuellen Rechtspositionen ist die Prozessführungsbefugnis bei der Verbandsklage nicht selbstverständlich und unterliegt daher als Prozessvoraussetzung der Prüfung vAw (Lindacher 80).
C. Einzelne Klagebefugte (Abs 1).
I. Qualifizierte Verbraucherverbände (Nr 1).
Rn 3
Die Eintragung in die vom BfJ geführte Liste (s § 4 Rn 1) oder in das von der EU-Kommission geführte Verzeichnis ist konstitutiv für die Erlangung der Klagebefugnis (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt § 4 Rz 1; KG BB 01, 641 [KG Berlin 17.10.2000 - 5 U 5552/99]); das Gericht ist daran gebunden, kann aber eine Überprüfung der Eintragung beim Bundesamt herbeiführen (§ 4a Abs 2). Wer in dem in Nr 1 genannten Verzeichnis der EU-Kommission eingetragen ist, hat die Klagebefugnis in der gesamten EU, ohne dass es auf einen grenzüberschreitenden Charakter des Falles ankäme (Grüneberg/Grüneberg Rz 5).
II. Wirtschaftsverbände (Nr 2).
Rn 4
Diese Verbände sind klagebefugt, wenn sie in die Liste gem § 8b UWG eingetragen sind; dort sind auch die V...