Rn 6

Die Eintragung in die Liste findet nur auf Antrag statt. Die Eintragungsvoraussetzungen sind vom Bundesamt vAw zu überprüfen, denn es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren. Der Antragsteller kann bei Ablehnung des Antrags die Verpflichtungsklage gem § 42 I VwGO erheben.

 

Rn 7

Das Gericht ist an die Eintragung gebunden. Jedoch kann der Rechtsstreit gem § 4a Abs 2 ausgesetzt werden, wenn es begründete Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gibt (s dort).

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