Rn 11

Die Verbandsklagebefugnis ist keine disponible Rechtsposition; daher kommt weder eine Verwirkung (BGH NJW 95, 1488) noch ein Erlassvertrag iSv § 397 I BGB in Betracht. Auch der Klageverzicht setzt eine solche Position voraus (MüKoZPO/Musielak § 306 Rz 4) und ist daher für den Verbandskläger nicht möglich (aA Grüneberg/Grüneberg Rz 1).

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