Gesetzestext
Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.
A. Zweck und Systematik.
Rn 1
Die Abhilfeklage ist die wesentliche Neuerung, die durch die EU-RL 2020/1828 erzwungen wurde, nämlich eine auf Zahlung oder sonstige Leistung gerichtete Verbandsklage. Damit soll die Rechtsdurchsetzung effektiver gestaltet werden, indem betroffene Verbraucher ohne weitere Einzelklagen ihre Ansprüche durchsetzen können. In der Zusammenschau mit § 16 ergeben sich für Zahlungsansprüche zwei Varianten: Entweder werden die betroffenen Verbraucher bereits in der Klageschrift namentlich benannt, und es wird Zahlung an diese Einzelpersonen beantragt. Ersatzweise – in der Praxis aber wohl überwiegend – werden die betroffenen Verbraucher nur abstrakt umschrieben, und es wird Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags ›zu Händen‹ (§ 18 II) des Sachwalters beantragt.
B. Variante 1: Leistung an namentlich benannte Verbraucher.
Rn 2
Dies ist zwar theoretisch möglich, wird aber in der Praxis die Ausnahme bleiben, da der Verband dann diese Namen erst zusammenstellen müsste. Auch in dieser Variante bleibt die Anmeldung der betroffenen Verbraucher notwendig, sodass der Verband ein tw Unterliegen riskiert, wenn sich nur ein Teil der namentlich benannten Verbraucher anmeldet. Außerdem entstehen zeitliche Probleme, da die Personen der Anmelder erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung feststehen (dazu Röthemeyer Rz 7).
C. Variante 2: Kollektiver Gesamtbetrag.
Rn 3
Realistischer ist die zweite Variante, dass die Namen betroffener Verbraucher im Voraus nicht vollständig bekannt sind. S 2 erlaubt es in dieser Konstellation, die Zahlung eines ›kollektiven Gesamtbetrag‹ an den Sachwalter zu beantragen, der aber vom Kläger nicht beziffert werden muss (Röthemeyer Rz 8). Aus Sicht des Klägers sind oft weder die genaue Anzahl der Betroffenen noch der genaue Umfang der addierten Einzelansprüche bekannt, sodass die Beschränkung auf einen im Voraus zu beziffernden Betrag nicht zweckmäßig und auch mit Art 9 Abs 5 und 6 der EU-RL 2020/1828 nicht vereinbar wäre.
Rn 4
Es reicht daher zB aus, die Klage auf alle Verbraucher (iSd VDuG) zu beziehen, ›die mit der Beklagten Verträge über die Lieferung von Fernwärme abgeschlossen haben‹ (so die erste Abhilfeklage des VZBV: Schlesw 5 VKl 1/23, anhängig seit 17.11.23), weil dadurch der Kreis der Betroffenen ausreichend klar bestimmt wird.