Gesetzestext
(1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:
1. |
die Anordnung des Umsetzungsverfahrens, |
2. |
die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens, |
3. |
die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie |
4. |
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. |
(2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.
(3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen verlängern.
(4) Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
A. Zweck.
Rn 1
Bleiben die in § 17 vorgesehenen Vergleichsverhandlungen ergebnislos, so ergeht das Abhilfeendurteil, mit dem das Umsetzungsverfahren angeordnet und eingeleitet wird.
B. Inhalt.
I. Vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens.
Rn 2
Diese Festsetzung dient der Berechnung der vom Beklagten zu zahlenden Kosten des Umsetzungsverfahrens. Die Festsetzung ist vorläufig in dem Sinne, dass am Ende des Umsetzungsverfahrens sämtliche entstandene Kosten vom Beklagten zu tragen sind (§ 20 II). Um aber das Insolvenzrisiko des Beklagten nicht zu stark auf den Sachwalter zu verlagern, ist hier ein im Zweifel ausreichend hoher Kostenansatz zu wählen (Röthemeyer Rz 4).
II. Verurteilung zur Zahlung an den Sachwalter.
Rn 3
Neben den geschätzten Kosten des Umsetzungsverfahrens (Abs 1 Nr 3) ist der Beklagte auch dahingehend zu verurteilen, einen kollektiven Gesamtbetrag zu Händen des gem § 23 noch zu bestellenden Sachwalters zu zahlen (Abs 2), aus dem die Zahlungen an die Verbraucher im Umsetzungsverfahren bestritten werden sollen. An dieser Stelle ist der kollektive Gesamtbetrag nun gem § 19 vom Gericht zu beziffern.
III. Kostenentscheidung.
Rn 4
Im Falle der Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags ist hier auch die Kostenentscheidung gem §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Wurde der kollektive Gesamtbetrag vom Kläger nicht beziffert, so gilt § 92 II Nr 2 ZPO, dh, dem Beklagten können die gesamten Prozesskosten auferlegt werden. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten gem § 92 I 1 kommt dagegen dann in Betracht, wenn im Urteil die begünstigte Gruppe von Verbrauchern gegenüber den Anträgen des Klägers signifikant verkleinert werden musste oder wenn die ausgeurteilte Berechnungsmethode der einzelnen Ansprüche gegenüber der vom Kläger beantragten Methode erheblich nach unten abweicht.