Gesetzestext
(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind
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qualifizierte Verbraucherverbände, die
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in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und |
b) |
nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie |
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2. |
qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind. |
(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.
(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.
A. Zweck.
Rn 1
Nach der Konzeption des deutschen Gesetzgebers sollen Verbandsklagen nur von wenigen, besonders reglementierten Verbänden erhoben werden können. Anders als etwa in den Niederlanden sind in Deutschland ad hoc gegründete Verbände oder spontane Zusammenschlüsse von Betroffenen nicht klagebefugt. Dadurch wird die Anzahl der Verbandsklagen deutlich reduziert, da sie von der Intiative und der Ausstattung der wenigen klageeaktiven Verbände abhängt.
B. Inländische Verbände.
Rn 2
Klagt eine inländische Einrichtung, so gelten die Anforderungen aus § 4 UKlaG (s dort). Zusätzlich gilt die in Abs 1 Nr 1b statuierte Grenze für Unternehmenszuwendungen (irrelevant wegen Abs 2 jedoch für die Verbraucherzentralen der Länder und den VZBV). Diese kann im Zweifel der GuV-Rechnung des betreffenden Vereins für das jüngste abgeschlossene Rechnungsjahr entnommen werden, welche gem Abs 2 auf Verlangen des Gerichts vorzulegen ist. Zuwendungen sind Zahlungen von Unternehmen ohne Gegenleistung, dh Spenden. Dagegen sind Zahlungen für Lieferungen und Leistungen unbeschränkt zulässig; dasselbe gilt für Spenden von Privatpersonen.
C. Ausländische Verbände.
Rn 3
Ausländische Kläger müssen aus der EU kommen, da sie sonst nicht in das in Abs 1 Nr 2 genannte Verzeichnis eingetragen werden. Sind sie aber dort eingetragen, so haben sie ohne Weiteres die Klagebefugnis. Insb gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Unternehmenszuwendungen. Auch die Voraussetzungen des § 4 UKlaG gelten dann nicht, da ausweislich des Verzeichnisses bereits die ggf abweichenden Voraussetzungen des Heimatstaates erfüllt sind.