Gesetzestext
Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. |
er weist dem Gericht den Erhalt folgender Beträge nach:
a) |
den Erhalt des vorläufig festgesetzten Kostenbetrags und |
b) |
für den Fall der Verurteilung zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags den Erhalt des kollektiven Gesamtbetrags sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung, |
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2. |
er kann vom Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Verbandsklageregister verlangen, der die am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher sowie sämtliche Angaben ausweist, die im Verbandsklageregister zu den geltend gemachten Ansprüchen vermerkt sind, |
3. |
er prüft die Anspruchsberechtigung der am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher nach Maßgabe des Abhilfegrundurteils, |
4. |
er setzt den am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbrauchern, sofern er dies für erforderlich hält, eine Frist zur Vorlage der Berechtigungsnachweise, |
5. |
er kann im Einzelfall ergänzende Erklärungen der Verbraucher oder des Unternehmers verlangen und zu diesem Zwecke Fristen setzen, |
6. |
er kann nicht fristgerecht eingegangene Berechtigungsnachweise und Erklärungen zurückweisen, wenn er den betroffenen Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, |
7. |
er stellt die Gesamthöhe der berechtigten Ansprüche aller Verbraucher auf Zahlung in einem Auszahlungsplan zusammen, |
8. |
er informiert die Parteien, sofern der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher ausreicht, |
9. |
er erfüllt berechtigte Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung und sorgt für den Fall, dass nach dem Auszahlungsplan der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Ansprüche aller Verbraucher ausreicht, für eine gleichmäßige Verteilung, |
10. |
er fordert für den Fall der Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung den Unternehmer zur Erfüllung berechtigter Verbraucheransprüche auf, setzt ihm zu diesem Zweck angemessene Fristen und verlangt die Anzeige der Erfüllung sowie die Vorlage von Nachweisen und |
11. |
er kann die Erfüllung geltend gemachter Ansprüche von Verbrauchern ganz oder teilweise ablehnen. |
A. Zweck.
Rn 1
Die Vorschrift formuliert das genaue Arbeitsprogramm für den Sachwalter und regelt abschließend dessen Aufgaben und Befugnisse.
B. Information der Verbraucher.
Rn 2
Das Gesetz sieht nicht vor, wie der Sachwalter die betroffenen Verbraucher über seine Tätigkeiten, über den Nachweis der Ansprüche, über Fristen usw informiert. Die Information durch den Kläger (§ 12) ist dazu nicht ausreichend. Da der Sachwalter gem Nr 2 einen Auszug aus dem Verbandsklageregister verlangen kann (und sollte), stehen ihm alle dort registrierten Angaben zur Verfügung, einschließlich der Adresse der angemeldeten Personen (§ 46 II). Es ist daher möglich und auch sinnvoll, dass der Sachwalter alle Anmelder durch ein Anschreiben über seine Tätigkeiten sowie Modalitäten und Fristen der Anspruchsprüfung informiert. Dies mag in Zukunft weniger relevant sein, wenn ab 1.1.26 das BfJ die angemeldeten Verbraucher individuell benachrichtigt (§ 7a VKRegV, Art 31 II VRUG).
C. Erfüllung von Ansprüchen.
Rn 3
Der Sachwalter prüft die Ansprüche und leistet am Ende des Umsetzungsverfahrens entsprechende Auszahlungen. Zuvor hat er aber den in Nr 7 genannten Auszahlungsplan zu erstellen, um zu ermitteln, ob die Gesamtsumme zur Deckung aller berechtigten Ansprüche ausreicht. Andernfalls hat er die Parteien gem Nr 8 zu informieren, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, beim Gericht eine Erhöhung gem § 21 zu beantragen.
Rn 4
In jedem Fall hat der Sachwalter den betroffenen Verbrauchern und dem Unternehmer Gelegenheit zum Widerspruch gem § 28 zu geben, bevor er zur Auszahlung schreitet.