Gesetzestext
(1) Der Sachwalter teilt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer in Textform mit, ob sich ein Anspruch nach Prüfung ganz oder teilweise als berechtigt erweist.
(2) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 18 Absatz 3 binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Sachwalters widersprechen. Der Widerspruch ist in Textform an den Sachwalter zu richten und zu begründen.
(3) Der Sachwalter übermittelt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer seine Entscheidung über den Widerspruch in Textform.
(4) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können bei dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens binnen zwei Wochen nach Zugang der Widerspruchsentscheidung des Sachwalters eine gerichtliche Entscheidung über den Widerspruch beantragen, soweit sie durch die Widerspruchsentscheidung des Sachwalters beschwert sind. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es kann die Entscheidung auf einen Einzelrichter übertragen. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des betroffenen Verbrauchers und des Unternehmers ergehen. § 78 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
A. Zweck.
Rn 1
Die Entscheidungen des Sachwalters im Umsetzungsverfahren können in einem Widerspruchsverfahren überprüft werden. Es ist zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist es gem Abs 3 Aufgabe des Sachverwalters, über den Widerspruch zu entscheiden. Anschließend besteht gem Abs 4 die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung.
B. Entscheidung des Sachwalters (Abs 3).
Rn 2
Die Entscheidung des Sachwalters ist zu begründen, damit Verbraucher und Unternehmer ihre Richtigkeit prüfen (lassen) können und auch eine Grundlage für die Entscheidung darüber haben, ob sie nach Abs 4 vorgehen möchten.
C. Gerichtliche Überprüfung (Abs 4).
Rn 3
Das Gericht überprüft im Verfahren nach Abs 4 nur die Richtigkeit der Entscheidung des Sachwalters, dh, ob der Anspruch des Verbrauchers gem den Vorgaben des Abhilfeurteils im Umsetzungsverfahren erfüllt werden muss. Die Entscheidung des Gerichts entfaltet keine materielle Rechtskraft, sodass eine nachfolgende Individualklage des Verbrauchers gegen den Unternehmer oder umgekehrt zulässig ist (§§ 39 u 40, dort auch zur möglichen Präklusionswirkung).
Rn 4
Obwohl das Verfahren beim OLG durchgeführt wird, besteht hier gem Abs 4 S 5 kein Anwaltszwang. Analog zu Abs 2 kann der Antrag in Textform gestellt werden (Röthemeyer Rz 19).
Rn 5
Trotz Unanfechtbarkeit des Beschlusses (Abs 4 S 6) ist auch hier eine Begründung durch das Gericht zumindest zweckmäßig, um ggf sinnlose Folgeprozesse (§§ 39, 40) zu vermeiden.