I. Antrag.
Rn 2
Das Streitbeilegungsverfahren unter Beteiligung eines Streitmittlers setzt zuerst das Vorliegen des Antrags eines Verbrauchers voraus (§ 4 I). Ein Verfahren von Amts wegen gibt es nicht. Der Antrag eines Unternehmers löst nur dann ein zulässiges Verfahren aus, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle dies vorsieht (§ 4 III). Dieser Antrag muss zuvor (also vor Antragstellung) bereits gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden sein (Abs 1 Nr 2). Der Antrag ist formlos möglich und verlangt nicht die Voraussetzungen des § 253 ZPO. Es muss lediglich deutlich werden, dass ein Tätigwerden der Verbraucherschlichtungsstelle verlangt wird.
II. Zuständigkeit.
Rn 3
Der Streitmittler prüft sodann gemäß Abs 1 Nr 1 seine sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit (s.o. § 4 B, C und D). Bei fehlender Zuständigkeit wird die Durchführung des Verfahrens abgelehnt.
III. Weitere prozessuale Ablehnungsgründe.
Rn 4
Soweit die Verfahrensordnung dies gemäß Abs 2 vorsieht, prüft der Streitmittler analog zur Rechtshängigkeit und zur Rechtskraft, ob ein Verfahren bereits an anderer Stelle anhängig oder bei einem Gericht rechtshängig ist, ob bereits ein Verfahren zur Streitbeilegung durchgeführt wurde oder ein Gericht eine Sachentscheidung getroffen hat (Abs 2 Nr 1 und 2). Zusätzlich kann die Verfahrensordnung Streitwertgrenzen zur Zulässigkeit der Streitbeilegung vorsehen (Abs 2 Nr 3). Soweit eine Verfahrensordnung solche Streitwertgrenzen vorsieht, darf aber der Zugang von Verbrauchern zum Verfahren nicht erheblich beeinträchtigt werden. Als Untergrenze kommt somit lediglich der Ausschluss absoluter Bagatellstreitigkeiten in Betracht. Als Obergrenze wird man nur Beträge ins Auge fassen können, die dem Streit eine große wirtschaftliche Relevanz zukommen lassen. Denkbar und sicherlich zulässig wäre es also, wenn eine Verfahrensordnung vorsieht, dass streitige Beträge unterhalb von 10 Euro oberhalb von 1 Million Euro und nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fallen sollen.
IV. Ablehnungsentscheidung aus prozessualen Gründen.
Rn 5
Durch die zum 1.1.20 neu eingefügte Nr 3 in Abs 1 wird das Verfahren von der Musterfeststellungsklage abgegrenzt. Ab der Anmeldung nach § 608 ZPO ist ein Verfahren nach dem VSBG abzulehnen. Ergibt die Prüfung des Streitmittlers einen prozessualen Ablehnungsgrund, so teilt die Verbraucherschlichtungsstelle dies dem Antragsteller in Textform (vgl § 126b BGB) unter Angabe der Gründe innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung mit (Abs 3).
V. Materiell-rechtliche Vorprüfung.
Rn 6
Bestehen keine prozessualen Bedenken, so nimmt der Streitmittler eine kurze materiell-rechtliche Prüfung vor. Er prüft dabei zunächst, ob der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg oder mutwillig erscheint. Die im Gesetz hierfür genannten Gründe (Verjährung, erfolgte Beilegung des Rechtsstreits, Ablehnung einer beantragten Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit) sind nicht abschließend. Soweit eine Verfahrensordnung dies vorsieht, wird auch geprüft, ob die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, weil zB die Aufklärung des Sachverhalts oder die Entscheidung rechtlicher Fragen nur mit einem unangemessenem Aufwand zu klären wäre oder weil eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, die aber in der Praxis noch nicht geklärt ist (Abs 2 Nr 4).
VI. Ablehnungsentscheidung aus materiell-rechtlichen Gründen.
Rn 7
Kommt der Streitmittler im Rahmen seiner materiell-rechtlichen Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Gesichtspunkt vorliegt, der zur Ablehnung des Streitbeilegungsverfahrens führt, so teilt er die Ablehnung nach Abs 3 dem Antragsteller in Textform (vgl § 126b BGB) unter Angabe der Gründe innerhalb von drei Wochen mit. Bestehen prozessuale und materiell-rechtliche Ablehnungsgründe nebeneinander, so können diese gemeinsam in der Ablehnungsentscheidung genannt werden.
VII. Ablehnung im späteren Verfahren.
Rn 8
Kommt der Streitmittler im Rahmen seiner prozessualen und materiell-rechtlichen Vorprüfung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung zu dem Ergebnis, dass ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt, so führt er das Streitbeilegungsverfahren durch (vgl §§ 16–21). Es ist allerdings möglich, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Ablehnungsgrund ergibt. Auch in diesem Fall kann der Streitmittler das Verfahren beenden (Abs 4). Er teilt dies gem Abs 4 S 3 iVm Abs 3 S 1 dem Antragsteller und dem Antragsgegner mit.
VIII. Aussetzung des Verfahrens.
Rn 9
Darüber hinaus gibt Abs 5 dem Streitmittler im Laufe des Verfahrens weitere Möglichkeiten zur Aussetzung des Verfahrens. Hintergrund ist der Einwand des Antragsgegners, dass seit der Geltendmachung des Anspruchs noch nicht mehr als 2 Monate vergangen sind, er also ev noch nicht ausreichende Zeit zur Anspruchsprüfung hatte.
IX. Beendigung des Verfahrens.
Rn 10
Das Verfahren kann also wegen eines Ablehnungsgrundes vom Streitmittler beendet werden (§ 14). Das Verfahren kann außerdem jeder Zeit nach dem Willen der Streitparteien beendet werden (§ 15). Wird das Verfahren durchgeführt und mit einem Schlichtungsvorschlag abgeschlossen (§ 19), so endet das Verfahren mit der Mitteilung der Verbraucherschlichtungsstelle ...