I. Kein obligatorisches Vorschaltverfahren.
Rn 27
Es gibt Schlichtungsverfahren, die vom Gesetzgeber als zwingende obligatorische Vorschaltverfahren ausgestaltet sind. Wichtigster Fall ist § 15a EGZPO. Ein solches obligatorisches Vorschaltverfahren setzt freilich voraus, dass im Gesetz eine solche Regelung enthalten ist. Dies ist im VSBG eindeutig zu verneinen. Indirekt ergibt sich schon aus § 15, dass beiden Seiten durch fehlende Antragstellung, Antragsrücknahme oder Erklärung der Nichtteilnahme offensteht, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen oder es zu vermeiden. Die fehlende obligatorische Bindungswirkung als Vorschaltverfahren ergibt sich indirekt auch aus § 19 III. Davon abzutrennen ist die Regelung in § 14 I Nr 2, wonach der streitige Anspruch zunächst gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden sein muss. Diese Regelung enthält keinen echten Verfahrensschritt, sondern sie bezieht sich ausschließlich auf die mündliche oder schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs in formloser Weise vor Beginn des Schlichtungsverfahrens.
Rn 28
Soweit allerdings ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz tatsächlich durchgeführt wurde, ohne dass es letztlich zu einer Einigung geführt hat, so ergibt sich aus § 21 II, dass die Mitteilung der Verbraucherschlichtungsstelle von der Erfolglosigkeit des Verfahrens zugleich als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch im Sinne von § 15a III 3 EGZPO gilt.
II. Keine vertragliche Bindung.
Rn 29
Im Bereich des Vertragsrechts sind Schlichtungs- und Mediationsklauseln sowie Eskalationsklauseln bekannt, durch die sich die Parteien vertraglich binden, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren jedenfalls teilzunehmen. Eine solche vertragliche Bindung zur Teilnahme im Vorfeld liegt dem VSBG nicht zugrunde. Daher legt § 4 I zwingend fest, dass ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ausschließlich auf Antrag des Verbrauchers zustande kommt. Eine darüber hinausgehende vertragliche Bindung kann es also in einem solchen Verfahren nicht geben. Haben allerdings die Parteien einmal ihre Teilnahme an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren erklärt, so gilt gemäß § 16 I Nr 2 diese Teilnahme als Zustimmung zur jeweiligen Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle. Diese Bindung ist hinzunehmen, weil gemäß § 15 für beide Parteien die Möglichkeit jederzeitiger Beendigung des Verfahrens ohne Angabe von Gründen besteht.
III. Keine Rechtskraftbindung.
Rn 30
In keinem Falle kann sich aus dem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle eine Rechtskraftbindung oder eine rechtskraftähnliche Bindung ergeben. Dies ergibt sich für den Verbraucher aus § 5 II. Dagegen kann sich der Unternehmer einem Schlichtungsvorschlag bereits vorab unterwerfen (§ 19 IV). Darin ist jedoch nur eine privatautonome Bindung, nicht eine Rechtskraftwirkung zu sehen.