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Als Ausnahme von der kopfteiligen Haftung des Abs 1 sieht Abs 4 die Haftung mehrerer Beklagten als Gesamtschuldner vor. Diese Vorschrift gilt grds nur für Beklagte, selbstverständlich auch für Widerbeklagte oder Drittwiderbeklagte. Sie gilt dagegen nicht für mehrere Kl. Daher sind bei Rücknahme einer von mehreren Klägern als Gesamtgläubiger eingereichten Klage die Kosten nach Kopfteilen zu verteilen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Kläger für die Kosten des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht. § 100 IV 4 ist auf mehrere unterliegende Kläger nicht anwendbar (AG Karlsruhe NJW-Spezial 22, 189). Lediglich, soweit mehrere Kläger in ihrer Eigenschaft als Widerbeklagte betroffen sind, kann Gesamtschuldnerschaft bestehen. Abs 4 gilt auch nicht für Beklagte in ihrer Eigenschaft als Widerkläger oder Drittwiderkläger.
Voraussetzung ist, dass die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Ob die gesamtschuldnerische Haftung vom Gericht zu Recht oder zu Unrecht angenommen worden ist, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist allein, dass sie formal als Gesamtschuldner verurteilt worden sind.
Haben mehrere Beklagte die Hauptsacheforderung durch Vergleich übernommen, dann haften sie für die Kosten grds als Gesamtschuldner. § 100 I ist auf den Fall, dass mehrere Streitgenossen die Kosten des Rechtsstreits in einem Prozessvergleich übernommen haben, nicht anwendbar. Vielmehr haften Streitgenossen, die die Kosten des Rechtsstreits durch Vereinbarung im Vergleich übernehmen, dem Gegner gem § 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner, wobei es eine Frage der Vertragsauslegung gem §§ 157, 242 BGB ist, ob die Kostenübernahme gesamtschuldnerisch oder nach Kopfteilen erfolgen sollte (Karlsr AGS 13, 595 [OLG Celle 14.12.2012 - 12 WF 244/12]; Bremen Beschl v 8.7.92 – 2 W 50/92).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs 4 muss sich die gesamtschuldnerische Haftung aus dem Urt ergeben. Dabei ist es allerdings nicht notwendig, dass die gesamtschuldnerische Haftung im Urteilstenor ausgesprochen wird. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Bekl kann sich auch aus den Gründen ergeben. Zweckmäßig ist es – va im Hinblick auf die Klarheit der Kostenhaftung – im Urteilstenor ausdrücklich auszusprechen, dass mehrere Beklagte als Gesamtschuldner haften. Wird der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung in der Hauptsache versäumt und ergibt er sich auch nicht aus den Urteilsgründen, scheidet eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung aus, selbst dann, wenn sie nach materiellem Recht gegeben wäre (München Beschl v 3.8.23 – 11 W 845/23 e). Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die gesamtschuldnerische Haftung auch im Kostentenor ausgesprochen wird.
Gegebenenfalls kann der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung im Wege der Urteilsberichtigung (§ 319) oder der Urteilsergänzung (§ 321) nachgeholt werden. Denkbar wäre auch die Nachholung im Wege der Gehörsrüge (§ 321a).
Nicht zulässig ist es, die Beklagten in der Hauptsache nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, jedoch auszusprechen, dass die Beklagten die Kosten als Gesamtschuldner zu tragen haben. Ergeht sie aber dennoch, sind die Festsetzungsorgane allerdings daran gebunden.
Möglich ist es auch, dass sowohl eine kopfteilige Haftung als auch eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommt.
Beispiel:
Der Beklagte zu 1) wird zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt; die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 10.000 EUR verurteilt. Die Kostenentscheidung lautet wie folgt: Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 50 % der Beklagte zu 1) und zu weiteren 50 % die Beklagten zu 2) und 3).
Da die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie für die 50 % der Kosten, auf die sie verurteilt worden sind, als Gesamtschuldner.
Abwandlung: Im vorstehenden Beispiel lautet der Kostentenor wie folgt: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
In diesem Falle würde zunächst Abs 1 gelten, nämlich dass jeder Beklagte kopfanteilig haftet, also auf 1/3. Die Beklagten zu 2) und 3) wiederum würden als Gesamtschuldner haften. Sie würden also für 2/3 der Kosten gesamtschuldnerisch haften.