Rn 4

Nach Abs 2 kann das Gericht die Kosten bei mehreren unterlegenen Streitgenossen unter ihnen verhältnismäßig aufteilen. Dann haftet jeder Streitgenosse nur auf den Anteil, für den er verurteilt wird, wobei auch hier Kombinationen möglich sind.

Voraussetzung ist nach Abs 2 eine Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit. Das ist der Fall, wenn die Streitwerte der Verfahrensteile, an denen die Streitgenossen beteiligt sind, unterschiedlich hoch sind. Das wiederum kann der Fall sein, wenn keine gemeinsame Beteiligung am gesamten Streitgegenstand besteht, sondern jeder an einem anderen Streitgegenstand beteiligt ist.

 

Beispiel:

Verklagt werden drei Beklagte, der eine auf Zahlung von 5.000 EUR, der andere auf Zahlung von weiteren 10.000 EUR und der dritte auf Zahlung von weiteren 15.000 EUR.

Der Gesamtstreitwert beträgt dann 30.000 EUR. Jeder Beklagte ist aber unterschiedlich beteiligt, so dass hier dann entsprechend gequotelt werden kann, etwa, dass der Beklagte zu 1) 1/6 der Kosten trägt, der Beklagte zu 2) 2/6 und der Beklagte zu 3) 3/6 der Kosten.

Möglich ist aber auch, dass einer der Beklagten am gesamten Streitgegenstand beteiligt ist, der andere aber nur an einem Teil.

 

Beispiel:

Der Kl klagt gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) auf Zahlung von 5.000 EUR. Darüber hinaus klagt er gegen den Beklagten zu 2) noch weitere 5.000 EUR ein.

Der Beklagte zu 1) ist am gesamten Streitgegenstand mit dem Wert von 10.000 EUR beteiligt, der Beklagte zu 2) dagegen nur am Streitgegenstand mit einem Wert von 5.000 EUR. Die Kostenentscheidung könnte dann lauten: ›Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1) 50 % und die Beklagten zu 1) und 2) weitere 50 %.‹ Hinsichtlich der Hälfte der Kosten würde dann der Beklagte zu 1) alleine haften; hinsichtlich der weiteren Kosten würden die Beklagten zu 1) und 2) kopfanteilig haften, also jeweils zu 25 %. Klarer wäre in diesem Fall die Tenorierung: ›Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1) 75 % und der Beklagte zu 2) weitere 25 %.‹

Möglich ist auch, dass tw eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen wird.

Abwandlung: Wie vorangegangenes Beispiel. Zur Zahlung der 5.000 EUR werden die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt.

Jetzt haftet der Beklagte für 50 % der Kosten alleine und für weitere 50 % der Kosten zusammen mit dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner. die Tenorierung würde dann lauten: ›Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1) 50 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner weitere 50 %.‹

Die Vorschrift des Abs 2 betrifft nur die unterschiedliche Beteiligung am Streitgegenstand, nicht den unterschiedlichen Prozessausgang (s hierzu Rn 6 ff).

Nach dem Wortlaut des Abs 2 muss eine ›erhebliche‹ Verschiedenheit der Beteiligungen vorliegen. In der Praxis wird diese Einschränkung kaum beachtet bzw dahingehend ausgelegt, dass schon minimale Abweichungen, die unterschiedliche Kosten, also idR einen Gebührensprung auslösen, als erheblich angesehen werden. Dies ist auch sachgerecht, da nur bei einer engen Auslegung des Tatbestandsmerkmals ›erheblich‹ gewährleistet wird, dass jede Partei nur für die Kosten haftet, die sie selbst ausgelöst hat.

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