Rn 14

Wird die Klage zurückgenommen, so sind nach § 269 III 2 die Kosten entweder dem zurücknehmenden Kl oder nach § 269 III 3 dem Beklagten aufzuerlegen. Die jeweilige Kostenentscheidung ist auch für die Kosten des Nebenintervenienten maßgebend. Anders verhält es sich, wenn die Klagerücknahme aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs erklärt wird.

Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität (Abs 1) wirkt der für den Fall der Klagerücknahme erklärte Verzicht des Beklagten auf Kostenerstattung auch zum Nachteil des Streithelfers (Karlsr JurBüro 09, 319 = NJW-RR 09, 1078). S.a. Vergleich Rn 13.

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