Rn 4

Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention hat im Urteil zu ergehen oder, wenn über die Kosten gesondert durch Beschl entschieden wird (zB nach §§ 91a, 269 III 2), im Beschl. Sie kann ggf im Wege der Berichtigung (§ 319) oder Ergänzung (§ 321) nachgeholt werden (s Rn 24, 25). Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin die Kosten der Nebenintervention zu regeln oder haben sie nach einer Erledigung der Hauptsache auf eine Kostenentscheidung verzichtet, muss das Gericht über die Kosten des Nebenintervenienten einen gesonderten Beschluss analog § 91a fassen.

Diese Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention kann in der Kostenentscheidung zur Hauptsache enthalten sein.

 

Beispiel:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Nebenintervenienten trägt der Beklagte.

Das Gericht kann aber auch die Kostenentscheidung von der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits loslösen. Dies ist insb dann angebracht, wenn unterschiedliche Quoten auszusprechen sind (Rn 19).

 

Beispiel:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl 75 % und die Beklagte 25 %. Die Kosten des Nebenintervenienten trägt der Kl.

Dass der Nebenintervenient seine Kosten selbst trägt, soweit sie nicht der Gegenpartei auferlegt worden sind, muss nicht unbedingt mit ausgesprochen werden. Der Klarheit halber bietet sich das jedoch an.

 

Beispiel:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kl. Die Kosten des Nebenintervenienten trägt dieser selbst.

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