1. Überblick.
Rn 5
Über die Kosten der Nebenintervention muss ausdrücklich entschieden werden. Eine Kostenentscheidung lediglich über die Kosten des Rechtsstreits genügt nicht. Sie kann grds nicht Festsetzungsgrundlage nach § 103 I für die Kosten des Nebenintervenienten sein. Eine solche Entscheidung kann grds auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Kosten des Nebenintervenienten erfasst. Ein solcher Fall kann möglicherweise allenfalls dann gegeben sein, wenn sich aus den Gründen ergibt, dass das Gericht die Kosten der Nebenintervention fehlerhaft als Kosten des Rechtsstreits angesehen und daher von einem ausdrücklichen Ausspruch abgesehen hat.
Die Kosten der Nebenintervention können ausschließlich dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei auferlegt werden (Abs 1 Hs 1). Soweit er nicht haftet, trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).
Eine Kostenlast des Nebenintervenienten für Kosten anderer Beteiligter kommt grds nicht In Betracht, jedenfalls nicht nach Abs 1. Eine Kostenpflicht ggü Dritten kann sich allenfalls aus einem Vergleich ergeben, an dem der Nebenintervenient mitgewirkt hat (s Rn 13) oder aufgrund eines vom Nebenintervenienten nach § 66 II eingelegten eigenen Rechtsmittels (Rn 12), oder wenn er durch eigene Angriffs- oder Verteidigungsmittel besondere Kosten verursacht hat (Rn 11).
Auch die unterstützte Hauptpartei kann niemals Kostenschuldner nach Abs 1 sein. Kostenerstattungsansprüche zwischen der unterstützen Hauptpartei und dem Nebenintervenienten können sich allenfalls bei Abschluss eines Vergleichs ergeben, wenn dies vereinbart wird (Rn 13). Darüber hinaus kommen materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche in Betracht, die aber in einem gesonderten Prozess geltend zu machen wären.
Der Streitverkündete hat gegen den Streitverkünder auch dann keinen Kostenerstattungsanspruch aus analoger Anwendung des § 269 für den Fall, dass der Streitverkünder ggü dem Streitverkündeten die Streitverkündung zurücknimmt (Köln NJW-RR 02, 1726 = BauR 03, 599) abgesehen davon, dass die Streitverkündung als Prozesshandlung unwiderruflich ist.
2. Kostenverteilung.
a) Überblick.
Rn 6
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei insoweit aufzuerlegen als er nach den Vorschriften der §§ 91–98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Obwohl nicht erwähnt, gilt dies auch dann, soweit die Gegenpartei nach §§ 269, 281, 344 oder 516 III, 565 die Kosten zu tragen hat.
b) Volles Obsiegen oder Unterliegen (§ 91 I).
Rn 7
Soweit die Hauptpartei in voller Höhe obsiegt und der Gegenpartei nach § 91 I die Kosten auferlegt werden, sind auch die Kosten des Nebenintervenienten der Gegenpartei aufzuerlegen. Soweit die unterstützte Hauptpartei in voller Höhe unterlegen ist und nach § 91 I die Kosten zu tragen hat, kommt ein Erstattungsanspruch des Nebenintervernieten gegen den Gegner nicht in Betracht. Der Nebenintervenient trägt dann seine eigenen Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).
c) Erledigung der Hauptsache (§ 91a).
Rn 8
Wird von den Hauptparteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, hat eine Kostenentscheidung nach § 91a zu ergehen. Diese Kostenentscheidung ist dann auch maßgebend für die Entscheidung über die Kosten der der Nebenintervention. Hebt das Gericht die Kosten der Hauptparteien gegeneinander auf, ist entsprechend gegen den Nebenintervenienten zu entscheiden. Dieser hat also dann seine Kosten nach Abs 1 Hs 2 selbst zu tragen. Er kann lediglich vorgelegte Gerichtskosten erstattet verlangen, sollte er ausnahmsweise solche vorausgezahlt haben. Das Gericht muss hier also überlegen, ob es bei annähernd gleichem Obsiegen oder Unterliegen der Hauptparteien die Kosten gegeneinander aufhebt und damit den an sich gegebenen hälftigen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ausschließt. In der Regel dürfte es angemessen sein, hier die Kosten hälftig zu teilen, damit der Nebenintervenient einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch erhält. Unzutreffend ist es jedenfalls, die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufzuheben und dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch iHv 50 % zuzusprechen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Kostenparallelität.
d) Teilweises Obsiegen und Unterliegen (§ 92).
Rn 9
War der Gegner der unterstützten Hauptpartei nur tw unterlegen, so dass eine Kostenquotierung nach § 92 I ergeht, dann sind die Kosten des Nebenintervenienten in Höhe der Erstattungsquote der Hauptpartei dem Gegner aufzuerlegen (Abs 1 Hs 1). Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2). Er ist in Höhe des Unterliegens der Hauptpartei nicht dem Gegner erstattungspflichtig.
Werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, scheidet eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten aus, weil kein Erstattungsanspruch der Hauptpartei besteht, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach Abs 1 Hs 1 ist (s Rn 5). Soweit die Parteien in etwa gleich erfolgreich und unterlegen waren, muss das Gericht also die Kosten hälftig teilen, wenn es dem Nebenintervenienten einen hälftigen Kostenerstattungsanspruch zukommen lassen will.
Soweit bei teilweisem Unter...