Rn 10

Die Schiedsvereinbarung muss notwendigerweise diese einzelne oder alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus einem bestimmten Rechtsverhältnis in Bezug nehmen. Daraus ergibt sich, dass das konkret in Bezug genommene Streitverhältnis durch die Vereinbarung genau bestimmt werden muss. So muss im Falle eines Rechtsstreits vor staatlichen Gerichten und der Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 I) das staatliche Gericht durch Vergleich des Streitgegenstandes mit der Schiedsvereinbarung exakt feststellen können, ob der Streitgegenstand identisch mit dem Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Für unzulässig angesehen werden deshalb Schiedsklauseln, die ohne jede Differenzierung für alle denkbaren Streitfragen zwischen den Parteien gegeben sein sollen (Musielak/Voit/Voit § 1029 Rz 16). Ebenfalls unzulässig wäre eine Klausel über ›alle Streitigkeiten aus künftigen Lieferungen‹ (MüKoZPO/Münch § 1029 Rz 33). Werden dagegen die Streitigkeiten an alle Rechtsfragen aus einem bestimmten Vertrag angeknüpft oder werden sie an ein bestimmtes Gesellschaftsverhältnis gebunden oder werden Streitigkeiten aus mehreren, völlig gleichgelagerten Verträgen einer Schiedsklausel unterworfen, so ist diese wirksam. Eine Schiedsvereinbarung, nach der alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind, erstreckt sich im Zweifel auch auf Streitigkeiten, die die Gültigkeit und das Bestehen des Vertrags sowie die bei Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags bestehenden Ansprüche betreffen (BGH EWiR 19, 317). Enthält ein Rahmenvertrag eine umfassende Schiedsklausel, so unterliegen die Ansprüche aus den einzelnen Ausführungsverträgen ebenfalls der Schiedsbindung (München EWiR 19, 31).

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