1. Abrede und Klausel.
Rn 3
Das Gesetz hält die Schiedsvereinbarung (= Schiedsvertrag) für den Oberbegriff und trennt danach, ob diese Vereinbarung ein selbstständiges Vertragswerk darstellt (dann Schiedsabrede) oder ob die Vereinbarung Teil eines Vertrages, des sog Hauptvertrags, ist (dann Schiedsklausel). Zur Form dieser Vereinbarung s. § 1031. Zur Bestimmtheit s.u. Rn 10. In der Praxis sind Schiedsklauseln die Regel.
2. Das vereinbarte Schiedsgericht.
Rn 4
Die Parteivereinbarung muss sich auf die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Schiedsgericht beziehen. Dabei sind insb die Gelegenheitsschiedsgerichte (ad hoc-Schiedsgericht) von den institutionellen Schiedsgerichten (= ständiges Schiedsgericht) zu trennen. Vereinbaren die Parteien ein solches ständiges Schiedsgericht, das bei einer bestimmten Institution auf Dauer eingerichtet ist, so unterwerfen sie sich zugleich der dort regelmäßig vorhandenen Schiedsgerichtsordnung. Vereinbaren die Parteien eine Situation, bei der im Einzelfall das Schiedsgericht für die konkrete Streitigkeit gebildet wird, sind sie frei, ob sie als Schiedsordnung dennoch die vorhandene Ordnung einer bestimmten Institution wählen oder nicht (§§ 1042 ff).
3. Vertrag oder einseitige Klausel.
Rn 5
§ 1029 geht von einer vertraglichen, also einer zweiseitigen Vereinbarung aus. Demgegenüber ergibt sich aus § 1066, dass Schiedsgerichte auch durch einseitige Klauseln eingerichtet werden können. Das Gesetz nennt insb Schiedsgerichte auf Grund letztwilliger Verfügungen. In Betracht kommen ferner Satzungen von Vereinen, Verbänden und vergleichbaren Vereinigungen (zu Einzelheiten s.u. § 1066 Rn 2).
4. Nationale Schiedsvereinbarung und Auslandsbezug.
Rn 6
Zu trennen sind schließlich rein nationale Schiedsvereinbarungen, bei denen Parteien und Schiedsgericht in Deutschland ihren Sitz haben, von Schiedsvereinbarungen mit Auslandsbezug. Im Falle des Auslandsbezugs ist zunächst die internationale Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu klären (s.o. § 1025 Rn 28). Sodann ist kollisionsrechtlich zu unterscheiden, welches Recht auf den Hauptvertrag anwendbar ist, welches Recht das Schiedsverfahren bestimmt und nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung entscheidet. Während das auf den Hauptvertrag anwendbare Recht zunächst der Rechtswahl der Parteien offen steht, ist für das Schiedsverfahren das Territorialitätsprinzip des § 1025 maßgeblich (s.o. § 1025 Rn 26, 27). Schließlich wird die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in aller Regel derjenigen Rechtsordnung unterstellt, die für das Schiedsverfahren gilt (St/J/Schlosser § 1029 Rz 41). In der Praxis werden Schiedsverfahren auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Investitionsschutzabkommen immer wichtiger. Zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf der Grundlage solcher Abkommen oder in einem ICSID-Schiedsverfahren ergangen sind, s.u. § 1061 Rn 10 ff.