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Bei der Bestimmung des Inhalts einer Schiedsvereinbarung ist schließlich zu beachten, inwieweit vorhandene oder fehlende Merkmale die Wirksamkeit beeinflussen. Hierher gehört die Frage, ob die Schiedsvereinbarung einen schiedsfähigen Gegenstand beinhaltet (§ 1030 I). Zu beachten sind weiterhin die subjektive Schiedsfähigkeit sowie die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vertragsschlusses. Im Rahmen der Form ist § 1031 zu beachten. Ferner darf der Schiedsvereinbarung nichts entgegenstehen, was zu ihrer Unwirksamkeit führen kann. Trotz Einordnung als Prozessvertrag sind hierbei etwa die §§ 134, 138 BGB zu beachten (vgl § 1034 II). Dagegen sind die Anfechtung wegen Willensmängel, wegen Drohung oder Täuschung nach Beginn des Schiedsverfahrens ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insb eine Anfechtung wegen Fehlvorstellungen über einen Schiedsrichter, die iRd Ablehnung des Schiedsrichters geltend zu machen sind (§ 1036).

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