1. Urteile.
Rn 4
Geeignete Titel für eine Kostenfestsetzung sind rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile. Dies können die in §§ 704, 794, 801 oder die in § 86 I FamFG genannten Titel sein. Die Anordnung – egal welcher – Sicherheitsleistung hat auf die Möglichkeit zur Kostenfestsetzung keine Auswirkungen. Dies spielt erst bei der Vollstreckung aus dem Kfb eine Rolle (BGH NJW 13, 2975, 2976 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]; § 104 Rn 31 f). Eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage, § 767, beseitigt lediglich die Zwangsvollstreckung aus dem früheren Urt, lässt jedoch dessen Kostenentscheidung unberührt. Diese ist damit weiterhin taugliche Grundlage für eine Festsetzung (BGH NJW 95, 3318, 3319 [BGH 20.09.1995 - XII ZR 220/94]). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 steht dem Erlass eines Kfb nicht entgegen, jedoch dessen Vollstreckung. Die Einstellung in der Hauptsache ist in diesen Fällen klarstellend im Kfb aufzunehmen (Hamm OLGR 96, 72; aA KG AGS 2001, 113). Wird nach Erlass eines Versäumnisurteils die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so können die bis zum Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten aufgrund des insoweit fortbestehenden Versäumnisurteils festgesetzt werden (Kobl MDR 80, 320). Dies deshalb, da die Fiktion des § 269 III 1 keine Wirkung in Bezug auf die Kostengrundentscheidung entfaltet (BGHZ 159, 153, 158/159), so dass diese im VU enthaltene bis zu einer Entscheidung nach § 91a oder anderweitiger Aufhebung bzw Änderung – auch infolge Parteivereinbarung (Vergleich) oder Klagerücknahme – Festsetzungsgrundlage sein kann.
2. Beschlüsse.
Rn 5
Grundlage können ebenso Beschlüsse sein, die eine Kostenentscheidung enthalten, etwa solche nach §§ 91a I, 269 IV, 522 II. Im Falle der Klagerücknahme bedarf es eines (konstitutiven) Beschlusses nach § 269 IV; in § 269 III 2 kann keine gesetzliche Kostengrundentscheidung gesehen werden (Saarbr NJW-RR 18, 1468 [OLG Saarbrücken 29.03.2018 - 9 W 3/18] Rz 7). In Familienstreitsachen liegt ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Beschluss erst mit Rechtskraft vor, es sei denn, das Gericht hat die sofortige Wirksamkeit auch der Kostenentscheidung angeordnet (§§ 116 III, 120 II, 1 FamFG; Frankfurt NJW 17, 180 = AGS 17, 98; Bambg FamRZ 20, 1213, 1214). Festsetzungsgrundlage sind ferner Beschlüsse im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren. Dies bis zur förmlichen Aufhebung auch dann, wenn sie nach Ablauf der Frist der §§ 929 II, 936 nicht mehr vollzogen werden dürfen (Hamm JurBüro 97, 151 m abl Anm Schröder). Der Erlass einer Kostengrundentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt abw von den sonstigen Regeln nicht das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus (Jena OLGR 05, 964, 965). Dies folgt aus der Akzessorietät zur Hauptsache. Anderenfalls würde der Überraschungszweck des dringlichen Hauptantrags dadurch konterkariert, dass der Ag zur Frage der Kostengrundentscheidung angehört werden müsste. Die im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung ergehende Kostenentscheidung betrifft auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst (Zweibr JurBüro 85, 1715). Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grds erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht (BGH NJW 03, 1257 [BGH 13.02.2003 - I ZB 23/02]; anders wenn die Schutzschrift erst nach Antragsrücknahme bei Gericht eingeht BGH NJW-RR 07, 1575 [BGH 23.11.2006 - I ZB 39/06]). Umfasst die Aufhebung nach § 927 nicht auch die Kosten des Anordnungsverfahrens, bleibt der aufgehobene Arrest bzw die aufgehobene einstweilige Verfügung weiterhin taugliche Grundlage für die Festsetzung der Kosten des Anordnungsverfahrens (vgl Schlesw JurBüro 95, 308; Karlsr WRP 81, 285).
3. Vergleiche.
Rn 6
Gerichtliche Vergleiche – nicht auch außergerichtliche (Köln v 31.7.17 – 17 W 139/17) – sind auch dann taugliche Titel, wenn sie keine Vereinbarung über die Kosten enthalten, jedoch § 98 oder § 83 I FamFG einschlägig ist. Daher fehlt die Eigenschaft zur Kostenfestsetzung dann, wenn im Vergleich eine bloß negative Vereinbarung getroffen wurde, welche dem Gericht die Bestimmung der Kostenlast zuweist; in diesem Fall ist erst der gerichtliche Kostenbeschluss eine taugliche Festsetzungsgrundlage (MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 12). Auf einen Vermerk des Richters, wonach sich die Parteien vor der Protokollierung des Vergleichs über eine bestimmte – dann aber nicht protokollierte – Kostenregelung einigten, kann die Kostenfestsetzung nicht gestützt werden (München JurBüro 96, 261). Im Falle eines Widerrufsvergleichs muss die Widerrufsfrist abgelaufen sein. Haben die Parteien die Kostentragungspflicht an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, kommt eine Kostenfestsetzung nur in Betracht, wenn der Eintritt der Bedingung nach Aktenlage feststeht oder vom Erstattungsberechtigten glaubhaft gemacht wird (München NJW-RR 99, ...