I. Mietstreitigkeiten (Abs 2).
Rn 5
Der Ausschluss der Schiedsfähigkeit in Abs 2 bezieht sich ausschließlich auf Mietverhältnisse über Wohnraum, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um einen Hauptmietvertrag oder einen Untermietvertrag handelt. Ausgenommen ist nach dem Gesetzestext der Fall des § 549 II (Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, Wohnraum in einer vom Vermieter tw selbst bewohnten Wohnung, Wohnraum, der durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege angemietet wurde).
Im Rahmen von Mietverhältnissen, bei denen Wohnraummiete mit gewerblichen Zwecken vermischt ist, muss der jeweilige Mietvertrag in zwei selbstständige Vereinbarungen aufteilbar sein, die nach dem Willen der Vertragspartner ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. In solchen Fällen kann außerhalb der Wohnraummiete eine Schiedsklausel vereinbart werden. Wird ein Wohnraum nicht auf Grund eines Mietvertrags überlassen, sondern als Nebenleistung iRe Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Werkswohnung), so gilt Abs 2 nicht.
II. Sondervorschriften (Abs 3).
Rn 6
Die Regelung des Abs 3, wonach gesetzliche Sondervorschriften außerhalb der ZPO zu Fragen des Schiedsverfahrens unberührt bleiben, versteht sich an sich von selbst. Typischerweise betroffen ist hier § 101 ArbGG, der für den gesamten Bereich des Arbeitsrechts das Schiedsverfahren der ZPO ausschließt und in sehr engen Teilbereichen ein eigenes arbeitsrechtliches schiedsgerichtliches Verfahren normiert (Schiedsgerichte für Tarifverträge, Bühnenschiedsgerichte, Schiedsgerichte nach dem Seemannsgesetz); s.o. § 1025 Rn 6.
III. Weitere Ausschlusstatbestände.
Rn 7
Nicht schiedsfähig sind Vereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, soweit nicht beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (§ 37h WpHG; BGHZ 184, 365). Nicht schiedsfähig sind ferner ungenehmigte Schiedsvereinbarungen eines Vormunds (§ 1799 BGB), eines Betreuers oder eines Pflegers (§ 1915 I BGB aufgehoben – beachte § 1813). Unzulässig sind ferner Schiedsgerichte in Banksachen, soweit sie ihren Sitz an einem anderen Ort als dem der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens haben (§ 53 III KWG).
IV. Beschlussmängelstreitigkeiten.
Rn 8
Besonders zweifelhaft und umstr war seit jeher die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bei AG und GmbH iRv §§ 241 ff AktG. Das hängt mit der Rechtskraftwirkung der §§ 248, 249 AktG zusammen, die im Gegensatz zu § 1055 steht. Ursprünglich hatte der BGH diese Streitigkeiten für nicht schiedsfähig angesehen (BGH NJW 66, 2055 [BGH 11.07.1966 - II ZR 134/65]; NJW 79, 2567 [BGH 28.05.1979 - III ZR 18/77]). In neuerer Zeit wurde diese ablehnende Auffassung erheblich aufgelockert (BGH NJW 96, 1753 – Schiedsfähigkeit I). Diese Rspr hat der BGH jüngst für Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH noch einmal bekräftigt und verdeutlicht. Danach können Streitigkeiten über die Wirksamkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen durch Schiedsgerichte entschieden werden, wenn die Schiedsvereinbarung Vorsorge für gleichwertigen Rechtsschutz trifft (BGHZ 180, 221 = NJW 09, 1962 – Schiedsfähigkeit II; dazu Wolff NJW 09, 2021; Werner MDR 09, 842; Nietsch ZIP 09, 2269; Berger SchiedsVZ 09, 295; Borris NZG 10, 481; Albrecht NZG 10, 486; Nolting SchiedsVZ 11, 319; Kröll NJW 11, 1265; Habersack JZ 09, 797 [BGH 06.04.2009 - II ZR 255/08]; Münch ZZP 123, 3; Hauschild/Böttcher DNotZ 12, 577, 582 mwN; Gentzsch ua SchiedsVZ 19, 64; vgl ferner BGH NJW 15, 3234). Nunmehr hat der BGH die im Urteil v 6.4.09 enthaltenen Grundsätze auch auf die Personengesellschaften erstreckt (BGH ZIP 17, 1024 = SchiedsVZ 17, 194 – Schiedsfähigkeit III; BGH SchiedsVZ 17, 197; dazu Nolting ZIP 17, 1641; Heinrich ZIP 18, 411; krit dazu Göz/Peitsmeyer SchiedsVZ 18, 7; Habersack FS Graf-Schlicker 18, 37). Umfassend Otto ZGR 19, 1082. In Abgrenzung zur Entscheidung vom 6.4.17 hat der BGH nunmehr die Zulässigkeit einer Schiedsklausel in personenrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten auf den Fall beschränkt, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. Unzulässig ist die Schiedsklausel im Falle einer Klage zwischen den Gesellschaftern (BGH v 23.9.21, ZIP 22, 125 = SchiedsVZ 22, 86 – Schiedsfähigkeit IV; dazu Mock SchiedsVZ 22, 56; Liebscher/Günthner ZIP 22, 713; Werner jM 22, 310; Glienke/Hohm SchiedsVZ 22, 189; Jobst ZIP 22, 884. Der Gesetzgeber wird im MoPeG ab 1.1.24 das Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften ausdrücklich regeln.