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Der Ausschluss der Schiedsfähigkeit in Abs 2 bezieht sich ausschließlich auf Mietverhältnisse über Wohnraum, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um einen Hauptmietvertrag oder einen Untermietvertrag handelt. Ausgenommen ist nach dem Gesetzestext der Fall des § 549 II (Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, Wohnraum in einer vom Vermieter tw selbst bewohnten Wohnung, Wohnraum, der durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege angemietet wurde).

Im Rahmen von Mietverhältnissen, bei denen Wohnraummiete mit gewerblichen Zwecken vermischt ist, muss der jeweilige Mietvertrag in zwei selbstständige Vereinbarungen aufteilbar sein, die nach dem Willen der Vertragspartner ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. In solchen Fällen kann außerhalb der Wohnraummiete eine Schiedsklausel vereinbart werden. Wird ein Wohnraum nicht auf Grund eines Mietvertrags überlassen, sondern als Nebenleistung iRe Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (Werkswohnung), so gilt Abs 2 nicht.

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