I. Der Begriff des Geschäftsverkehrs.
Rn 3
Die Abs 1–4 sind im Geschäftsverkehr anzuwenden. Ihr genauer Anwendungsbereich ist im Normtext nicht genannt. Er ergibt sich vielmehr nur aus einem Vergleich mit Abs 5. Dort sind Schiedsvereinbarungen betroffen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Daraus lässt sich im Rückschluss erkennen, dass sich die Schiedsvereinbarungen in Abs 1–4 auf alle Bereiche des geschäftlichen oder gewerblichen Verkehrs (weit über den Begriff des Handelsgeschäfts hinaus) beziehen. Alleiniges Kriterium ist die Nichtbeteiligung eines Verbrauchers iSv § 13 BGB.
II. Schriftform.
Rn 4
Abs 1 nimmt in seiner 1. Alt auf den Normalfall der Schriftform Bezug, also auf die Regelung des § 126 BGB. Diese erfordert die eigenhändige Namensunterschrift unter einen schriftlich fixierten Text. Im Falle zweiseitiger Vereinbarungen wie bei einem Schiedsvertrag müssen damit beide Parteien auf derselben Urkunde unterschreiben. Allerdings lässt bereits § 126 BGB eine Ausnahme von dieser gemeinschaftlichen Unterzeichnung der Parteien unter derselben Urkunde zu. Nach § 126 II 2 BGB kann bei mehreren gleichlautenden Urkunden jeweils die Unterschrift einer Partei, die für die andere Partei bestimmt ist, als Unterzeichnung genügen. Entscheidend ist insoweit aber die Identität der mehreren unterzeichneten Urkunden. Ein normaler Briefwechsel genügt für die gesetzliche Schriftform des § 126 II BGB nicht. Ebenso wenig kann eine Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch zustande kommen (BGH ZIP 17, 1570).
III. Schriftwechsel (Abs 1).
Rn 5
Von diesem Grundsatz der gesetzlichen Schriftform macht die 2. Alt von Abs 1 eine wichtige Ausnahme. Mit dem Hinweis auf gewechselte Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung wird jede Form des Nachrichtenwechsels für zulässig erklärt. Durch diese deutlich eingeschränkte Schriftform der 2. Alt ist sowohl die Einhaltung der Formerfordernisse von § 126 BGB als auch die Form des § 126a BGB aufgehoben. Als Nachrichtenwechsel genügen auch elektronische Übermittlungen wie insb der wechselseitige Zugang von E-Mails.
IV. Unwidersprochen gebliebenes Dokument (Abs 2).
Rn 6
Eine weitere typische Auflockerung des Formerfordernisses, das aus dem kaufmännischen Bereich bekannt ist, bringt Abs 2. Danach kommt eine Schiedsvereinbarung insb durch ein von der Gegenseite unwidersprochen hingenommenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande. Ob im Einzelfall eine solche Schiedsvereinbarung in einem Dokument, das der anderen Seite übermittelt wird, durch Schweigen zur echten Vereinbarung wird, beurteilt sich nach dem materiellen Recht. Entscheidend sind dabei die Verkehrssitte und darüber hinaus einschlägige Handelsbräuche.
V. Verweisung auf ein anderes Schriftstück (Abs 3).
Rn 7
Abs 3 enthält den im internationalen Rechtsverkehr viel beachteten Fall der Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung, die in einem anderen Text vorformuliert ist, und die durch Bezugnahme auf diesen Text zum Vertragsinhalt wird. Freilich muss die Bezugnahme so gestaltet sein, dass sie die Schiedsklausel zu einem echten Bestandteil des Vertrages macht. In der Praxis ist dies typischerweise der Fall der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit einer Schiedsklausel in den jeweiligen konkreten Vertrag. Dabei ist die in Bezug genommene Klausel auf ihre spezielle Wirksamkeit gesondert zu prüfen.
VI. Konnossement (Abs 4).
Rn 8
Der Abs 4 ist mit Wirkung v 25.4.13 aufgehoben (BGBl I 831). Für die Einbeziehung einer Schiedsklausel durch Konnossement gilt jetzt § 522 I 2 HGB.