I. Gestaltungsfreiheit und Form.
Rn 3
Das Gesetz geht vom Vorrang einer der Privatautonomie unterliegenden Parteivereinbarung über die Bestellung der Schiedsrichter aus. Die Vereinbarung bedarf nicht der Form des § 1031. Die Parteien sind frei, eine Vereinbarung unmittelbar im Rahmen der Schiedsvereinbarung oder später zu treffen. Auf der Basis des § 1034 I, wonach die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren können, steht dem Parteiwillen jede Form der Schiedsrichterernennung offen. So ist es möglich, die Person des Schiedsrichters bereits in der Schiedsvereinbarung namentlich festzulegen. Auch die Festlegung einer Person durch ihre konkrete Funktion ist möglich. Wird eine juristische Person oder eine Behörde als Schiedsrichter vereinbart, so ist der Behördenleiter oder das Organ als benannt anzunehmen. Soweit die Parteien bei ihrer Vereinbarung die Personen der Schiedsrichter noch nicht konkret bestimmen, können sie ebenfalls vereinbaren, dass diese später benannt werden sollen, wenn das Schiedsgericht tätig werden muss. In diesen Fällen wird von den Parteien regelmäßig ein Verfahren vereinbart, das der Gesetzgeber in Abs 3 S 2 vorgesehen hat. Jede Partei ernennt einen einzelnen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter einigen sich auf einen Vorsitzenden. Bei anderen Formen der Vereinbarung ist die Gefahr eines Übergewichts einer Seite gem § 1034 II zu beachten.
II. Bindung.
Rn 4
Soweit eine Partei nach den vereinbarten Regelungen ihren Schiedsrichter bestellt hat, ist sie an diese Bestellung gebunden, wenn die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat (Abs 2). Damit ist eine Selbstbindung der Partei klargestellt. Allerdings können die Parteien auch insoweit etwas Abweichendes vereinbaren. Abs 2 gilt auch im Falle eines Einmann-Schiedsgerichts. Die Mitteilung über die Bestellung an die Gegenseite ist iÜ rein deklaratorischer Natur und formlos möglich.
Ab dem Zeitpunkt der Bindung ist weder ein Widerruf noch eine Anfechtung der Ernennung möglich. Stets muss die Ernennung von der Partei ausgehen. Eine Mitteilung durch den Schiedsrichter genügt nicht.
III. Formen der Ernennung.
Rn 5
Der im Gesetz nicht genannte Oberbegriff zur Festlegung von Schiedsrichtern ist die Ernennung. Diese kann in Form der Bestimmung in der Schiedsvereinbarung erfolgen oder in der Form der (späteren) Benennung durch die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens. Möglich ist schließlich auch die Benennung der Schiedsrichter durch dritte Personen. In der Praxis kommen hier insb institutionelle Schiedseinrichtungen in Betracht. Im Falle von Mehrparteien-Schiedsgerichten können sich Schwierigkeiten bei der Schiedsrichterbenennung durch jede Seite ergeben. Hier werden die von beiden Parteiseiten zu benennenden Schiedsrichter nach den Regeln des § 1034 II vom staatlichen Gericht bestellt (KG NJW 08, 2719 [KG Berlin 21.04.2008 - 20 SCHH 4/07]).