Rn 3

Haben die Parteien über das Verfahren der Schiedsrichterablehnung keine Vereinbarung getroffen, so gilt Abs 2. Danach muss dem Schiedsgericht ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, in dem die Ablehnungsgründe darzulegen sind. Dieser Antrag muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingehen, nachdem die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand bekannt geworden ist, der zur Ablehnung führen könnte. Ein Verlust des Ablehnungsrechts durch rügelose Einlassung ist nicht vorgesehen. Wird die Frist des Abs 2 versäumt, so ist der Antrag nicht mehr möglich. Der geltend gemachte Ablehnungsgrund wäre auch in einem neuen Antrag präkludiert. Beantragt in einem solchen Fall die erfolglose Partei nach Abs 3 fristgerecht eine Ablehnung beim staatlichen Gericht, so ist die Berufung auf den präkludierten Ablehnungsgrund nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Nach Sinn und Zweck der Norm wird man aber den Ausschluss durch Fristversäumung auch im staatlichen Verfahren beachten müssen (Zö/Geimer § 1037 Rz 6).

Im Einzelnen sieht das Verfahren vor, dass zunächst der abgelehnte Schiedsrichter entscheiden muss, ob er selbst von seinem Amt zurücktritt. Sodann kommt in Betracht, dass die andere Partei der Ablehnung zustimmt. Eine solche Übereinstimmung beider Parteien führt analog § 1038 I 1 zu einer Beendigung des Amtes. Erst wenn der Antrag weder durch Rücktritt des Schiedsrichters noch durch Zustimmung der anderen Partei erledigt ist, muss das Schiedsgericht insgesamt und unter Einschluss des abgelehnten Richters über den Antrag entscheiden. Diese auffallende Abweichung von § 45 I ist den Besonderheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens geschuldet und kann ohne Probleme hingenommen werden, weil letztlich der Weg nach Abs 3 zu den staatlichen Gerichten offensteht. Zum Verfahren vgl auch Hilgard BB 15, 456.

Ist das Schiedsverfahren beendet und will eine Partei den Ablehnungsgrund noch geltend machen, obgleich weder das Verfahren nach Abs 2 noch nach Abs 3 während des laufenden Schiedsverfahrens eingeschlagen wurde, so ist auch ein Geltendmachen im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen (Kröll ZZP 116, 195, 211; Musielak/Voit/Voit § 1037 Rz 6; ebenso zum früheren Recht BGH NJW 99, 2370 [BGH 04.03.1999 - III ZR 72/98]).

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