Rn 40
Die Erinnerung erfordert keine Mindestsumme. Unstatthaft ist sie jedoch, wenn die Beschwer 200 EUR übersteigt, § 567 II, da dann die sofortige Beschwerde nach §§ 104 III, 567 I, § 11 I RPflG statthaft ist. Maßgebend ist die ganze oder tw Zu- oder Aberkennung von Kostenpositionen. Auch die Aberkennung nicht beantragter Kosten beschwert die Partei, da die Entscheidung einer Nachfestsetzung entgegenstehen kann (Hamm AnwBl 02, 437; Rn 44). Bei Anfechtung mehrerer in einer Sache ergangener Kfb – etwa aufgrund einer Nachfestsetzung – findet eine Addition der Beschwerdewerte nicht statt. Dieser ist – ebenso wie die Frist – gesondert für jedes Verfahren zu prüfen (Stuttg JurBüro 79, 609; MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 89; aA Nürnbg JurBüro 75, 191). Die Möglichkeit einer Erweiterung des zunächst beschränkt eingelegten Rechtsbehelfs auch noch nach Ablauf der Notfrist (so Schlesw JurBüro 87, 1726; Köln JurBüro 86, 928; Stuttg Justiz 78, 234) besteht nicht umfassend (str). Möglich ist eine Erweiterung innerhalb der Notfrist, mit der Folge, dass die Erinnerung – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen – bei Übersteigen der 200 EUR-Grenze als Beschwerde behandelt wird. Dafür, dass die beschränkte Einlegung als Rechtsmittelverzicht iÜ ausgelegt werden kann, mit der Folge des generellen Ausschlusses der nachträglichen Erweiterung, bedarf es besonderer Anhaltspunkte (Karlsr Rpfleger 92, 494 [OLG Düsseldorf 29.04.1992 - 1 Ws 369/92]). Bei Erweiterung nach Ablauf der Notfrist ist zu unterscheiden: Hält sich die Erweiterung innerhalb des Beschwerdewertes bis 200 EUR, ist dies weiterhin fristungebunden möglich. Führt die Erweiterung nach Ablauf der Erinnerungsfrist dazu, dass der Beschwerdewert überschritten wird, wird die Erinnerung insgesamt unzulässig; die Einhaltung der Erinnerungsfrist für einen Teilbetrag wahrte nicht die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hinsichtlich des Gesamtbetrages. Die Erinnerung ist unzulässig, da ein Rechtsmittel – sofortige Beschwerde – an sich gegeben war. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nunmehr verfristet, so dass dem Beschwerdeführer nur ein Antrag auf WE bleibt. Obgleich – worauf zutreffend hingewiesen wird – der Kfb auch bei einer lediglich beschränkten Anfechtung insgesamt nicht rechtskräftig wird, steht der Aspekt der Rechtssicherheit dahingehend, dass die nicht angegriffenen Positionen nicht mehr im Streit stehen, der Zulässigkeit einer unbeschränkten Erweiterung entgegen. Dies ist auch Folge der Einführung einer Maximalbeschwer als Negativvoraussetzung der Erinnerung (Zö/Herget § 104 Rz 15 unter Verweis ua auf Nürnbg MDR 05, 534; aA MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 124; Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 22). Zur Absenkung des Beschwerdewertes s Rn 52.
Rn 41
Zu einer selbstständigen Beschwer führt auch die fehlende Angabe einer Beteiligungsquote bei Streitgenossen (KG NJW-RR 01, 1435 [KG Berlin 19.12.2000 - 1 W 2682/98]) sowie die Aufnahme einer vollstreckungsrechtlichen Haftungsbeschränkung (Stuttg JurBüro 76, 675). Die Beschwer fehlt, wenn zulasten einer Partei, die die Hälfte oder mehr der Kosten zu tragen hat, bei der Kostenfestsetzung eine Gebühr nicht berücksichtigt wurde, die – wenn überhaupt – nur auf beiden Seiten in gleicher Höhe angefallen sein kann (Karlsr Rpfleger 96, 374). Ein bereits im Erkenntnisverfahren beigetretener Streithelfer kann für die von ihm unterstützte Partei auch im Kostenfestsetzungsverfahren Erinnerung bzw Beschwerde einlegen, wenn sich durch das Festsetzungsverfahren Auswirkungen auf seine eigene kostenrechtliche Stellung ergeben können (Schlesw NJW-RR 15, 638 [OLG Schleswig 16.12.2014 - 9 W 182/14]; Celle NJW-RR 13, 446, 447 [OLG Celle 30.11.2012 - 2 W 306/12]; zur Antragsberechtigung § 103 Rn 17).