Rn 43

Die Erinnerung ist binnen zwei Wochen bei dem Gericht, das den Kfb erlassen hat, einzulegen (iudex a quo). Da der Richter des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört, im Nichtabhilfefall abschließend entscheidet und damit keine höhere Instanz eröffnet ist, gilt § 569 I 1, wonach der Rechtsbehelf auch beim Beschwerdegericht (iudex ad quem) eingelegt werden kann, nicht (Hamm NJW-RR 95, 704 [OLG Hamm 08.09.1994 - 23 W 283/94]; München Rpfleger 92, 425 [OLG Düsseldorf 14.07.1992 - 1 Ws 529/92]; Kobl NJW-RR 92, 127 [OLG Koblenz 22.10.1990 - 14 W 642/90]; aA Bambg JurBüro 75, 1498). Es handelt sich um eine Notfrist, § 569 I 1, so dass Wiedereinsetzung, § 233, – auch durch den Rechtspfleger (Kobl NJW-RR 02, 1219) – gewährt werden kann. Über die Wiedereinsetzung entscheidet der Rechtspfleger nur, wenn er der Erinnerung abhilft. Andernfalls legt er die gesamte Sache, einschließlich des Wiedereinsetzungsantrags, dem Richter vor, § 11 II 6 RPflG. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung, § 11 II 7 RPflG, § 569 I 2; Zustellung an den Antragsgegner, wenn dem Antrag ganz oder tw entsprochen wird, § 104 I 3, an den Antragsteller, wenn der Antrag ganz oder tw zurückgewiesen wurde, § 104 I 4. Dies gilt auch dann, wenn dem Kfb entgegen § 104 I 3 keine Abschrift der Kostenberechnung beigefügt war, es sei denn diese – fehlende – Berechnung wurde durch ausdrückliche Bezugnahme Bestandteil des Kfb (Hamm JurBüro 01, 592; München Rpfleger 90, 503). Wird der Kfb nicht oder nicht wirksam zugestellt, beginnt die Frist spätestens fünf Monate nach der formlosen Bekanntgabe der Entscheidung zu laufen (Köln NJW-RR 11, 1215 [OLG Köln 02.05.2011 - 17 W 8/11]). War die Partei anwaltlich vertreten beginnt die Frist mit Zustellung an den Rechtsanwalt; der Umstand, dass im Kostenfestsetzungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, steht dem nicht entgegen (Kobl Rpfleger 17, 485 [OLG Koblenz 15.03.2017 - 14 W 112/17]). Wurde die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren von mehreren Anwälten vertreten (etwa auch vom Verkehrsanwalt), beginnt die Frist bereits mit Zustellung an einen Bevollmächtigten zu laufen (Kobl NJW-RR 97, 1023 [OLG Koblenz 05.06.1996 - 14 W 288/96]). Im Falle der Fristversäumung kann unselbstständige Anschlusserinnerung eingelegt werden, § 11 II 7 RPflG, § 567 III.

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