Gesetzestext
(1) 1Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. 3Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. 4Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) 1Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. 2Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. 3Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) 1Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 2Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
In dem als (selbstständigem) Annex (Köln FGPrax 10, 267, 268 [OLG Köln 15.07.2010 - 2 Wx 101/10]; Ddorf NJW-RR 96, 768 [OLG Düsseldorf 25.01.1996 - 10 W 3/96]) zum Erkenntnisverfahren ausgestalteten Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kostengläubiger die einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung betragsmäßig zu konkretisieren und sich somit einen vollstreckbaren Titel, § 794 I Nr 2, zu verschaffen. Das Verfahren ist formal ausgestaltet und weitgehend von der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen befreit. Daher fehlt einem Klageverfahren, in welchem die Prozesskosten geltend gemacht werden, das Rechtsschutzbedürfnis. Unberührt bleibt die Möglichkeit der klageweisen Durchsetzung des – jedoch von anderen Voraussetzungen, etwa Verzug, abhängigen – materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (zu den Rechtskraftwirkungen s Rn 33).
B. Verfahren.
I. Zuständigkeit.
Rn 2
Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, funktionell der Rechtspfleger, § 21 Nr 1 RpflG (§ 103 Rn 12).
II. Rechtliches Gehör.
Rn 3
Rechtliches Gehör ist zu gewähren. Dies folgt in Verfahren vor dem Rechtspfleger aus dem Gebot fairen Verfahrens, Art 2 I, 20 III GG (BVerfGE 101, 397, 404 f [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]; in BVerfGE 81, 123, 126 [BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88] wurde noch Art 103 I GG herangezogen). Das Erfordernis besteht auch für die Kostenfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn vor Erlass der Kostengrundentscheidung zu Recht noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde (Jena OLGR Jena 05, 964, 965). Zweckmäßigerweise erfolgt die Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übersendung einer Abschrift des Antrages nebst den Anlagen an den Gegner. Dem Rechtspfleger ist es nicht verwehrt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine solche wird jedoch nur selten erforderlich sein. Allenfalls bei vollkommen zweifelsfreien Ansätzen kann von der vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs abgesehen werden und die Mitteilung des Kostenfestsetzungsantrags sogleich mit dem Kfb erfolgen (München Rpfleger 93, 104 [BayObLG 30.07.1992 - 2 Z BR 48/92]). Zwar normiert § 105 eine entsprechende Fallgestaltung. Jedoch ist mit Blick auf die grundrechtliche Verankerung des Gehörsanspruchs von dieser Möglichkeit restriktiv Gebrauch zu machen und auf Fälle zu beschränken, in denen von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Ag bei Gewährung rechtlichen Gehörs Einwendungen vorgebringen könnte, denen Einfluss auf die Entscheidung zukommen kann, mithin eine Entscheidung nie auf einer Gehörsverletzung beruhen kann. Wurde eine Auskunft vom zuständigen Richter eingeholt, etwa bei Unklarheiten im Protokoll, ist auch diese den Parteien bekannt zu geben (Zö/Herget, § 104 Rz 21.73). Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wird geheilt, wenn im Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren die Einwände geltend gemacht werden können, da neues Vorbringen in beiden Verfahren zulässig ist, § 11 II 7 RPflG, § 571 II (Kobl NJW-RR 04, 286; Ddorf JurBüro 96, 86). Den Rechtspfleger trifft auch die allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des § 139 (Köln JurBüro 99, 257). Soweit der Antragsteller nicht einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat, ist der Rechtspfleger jedoch vor einer kompletten oder teilweisen Zurückweisung des Festsetzungsantrags nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 5; aA MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 10 unter Verweis auf Frankf NJW 99, 1265 [OLG Frankfurt am Main 21.12.1998 - 6 W 186/98], welches jedoch lediglich zur Abhilfemöglichkeit Stellung nimmt).
III. Darlegung des Kostenansatzes.
Rn 4
Im Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Anforderungen des Strengbeweises nicht. Vielmehr ist der Kostenansatz ...