Rn 10

Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr 1626 KV iHv 2,0. Die Gebühr wird im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und im Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung jeweils gesondert erhoben (Anm zu Nr 1626 KV). Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1627 KV auf 1,0. Der Wert ist auf einen Bruchteil der Hauptsache zu schätzen (§ 53 I Nr 3 GKG iVm § 3 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge