Prof. Hilmar Raeschke-Kessler
Rn 48
Der Hauptfehler bei der Bildung des Schiedsgerichts ist die Befangenheit eines Schiedsrichters, die zu dessen Ablehnung nach § 1036 II berechtigt. Die Ablehnung muss jedoch nach § 1037 II innerhalb einer Frist von zwei Wochen geltend gemacht werden, nachdem die hierzu berechtigte Partei von den Ablehnungsgründen Kenntnis erhalten hat (s § 1037 Rn 3). Die Ablehnungsgründe müssen auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen (BGH 12.1.23 – I ZB 41/22, juris Rz 30). Unterbleibt die fristgerechte Ablehnung, sind die Ablehnungsgründe für einen Aufhebungsantrag nach § 1059 II 1b und d verloren. Hat der Schiedsrichter jedoch seine Offenbarungspflicht aus § 1036 I verletzt, so dass er während des Schiedsverfahrens nicht abgelehnt werden konnte, ist nach § 1059 II 1 d) zu prüfen, ob die offenzulegenden Umstände für eine Ablehnung ausgereicht hätten; ist das der Fall, ist der Schiedsspruch aufzuheben (BGH WM 17, 1305 Rz 49). Ein Schiedsspruch, an dem ein für befangen erklärter Schiedsrichter mitgewirkt hat, ist stets aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass das mit einem anderen Schiedsrichter besetzte Schiedsgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Das gilt selbst dann, wenn der Schiedsspruch bei einem Dreier-Schiedsgericht einstimmig ergangen ist (BGH NJW-RR 15, 1087 Rz 11 ff). Erklären die beiden verbliebenen Schiedsrichter, mit einem neuen dritten Schiedsrichter werde ein gleichlautender Schiedsspruch erlassen, so führt dies zu Zweifeln an ihrer Unvoreingenommenheit und ihre Eignung für das Schiedsrichteramt (BGH NJW-RR 15, 1087 [BGH 11.12.2014 - I ZB 23/14] Rz 14 f).
Rn 49
Setzt das Schiedsgericht mit einem fristgerecht abgelehnten Schiedsrichter das Schiedsverfahren fort und erlässt einen Schiedsspruch, bevor das OLG im Verfahren nach §§ 1037 II, 1062 I 1 die Ablehnung für begründet erklärt hat, ist der Schiedsspruch aufzuheben (BGH NJW-RR 15, 1087 [BGH 11.12.2014 - I ZB 23/14] Rz 8). Hat das OLG noch nicht über den Ablehnungsantrag entschieden, so ist das Verfahren nach § 1059 nicht vorläufig auszusetzen, sondern aus prozessökonomischen Gründen nach § 147 mit dem Verfahren nach §§ 1037 III, 1062 I 1 zu verbinden (str, offengelassen in BGH 21.4.22 – I ZB 36/21, juris Rz 46 f).
Für vom Schiedsgericht bestellte Sachverständige sind §§ 1049 III, 1036 I zwingendes Recht. Der Sachverständige hat daher wie ein Schiedsrichter vor seiner Bestellung und während des gesamten Schiedsverfahrens alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken können. Hat er dies unterlassen, ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (BGH WM 17, 1305 Rz 41, 46).