Prof. Hilmar Raeschke-Kessler
Rn 30
Eine Schiedsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit lediglich der Schriftform nach § 1031 I–III, sofern nicht Verbraucher hieran beteiligt sind. Ein strengeres Formerfordernis für den Hauptvertrag bezieht sich nicht auf die Schiedsvereinbarung (BGH SchiedsVZ 14, 303 Rz 18). Ist der Vertrag, auf den sich die Schiedsvereinbarung bezieht, notariell zu beurkunden, so bleibt die Schiedsvereinbarung gleichwohl von dem Beurkundungserfordernis ausgenommen. Auch eine in Bezug genommene institutionelle Schiedsordnung muss weder notariell beurkundet werden, noch braucht sie mit der Urkunde verbunden zu sein (BGH SchiedsVZ 14, 303 [BGH 24.07.2014 - III ZB 83/13] Rz 14 ff).
Rn 31
Handelt es sich um eine Schiedsklausel als Bestandteil eines Vertrags (§ 1029 Rn 3) und ist streitig, ob der Vertrag als Ganzes wirksam ist, ist zu beachten, dass die Schiedsklausel grds eine eigenständige Vereinbarung ist, die nach § 1040 I 2 unabhängig von den übrigen vertraglichen Vereinbarungen ist (BGH SchiedsVZ 14, 303 Rz 10). Sie ist daher unabhängig von den übrigen vertraglichen Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen (SchiedsVZ 2014, 303 Rz 18). Ist sie wirksam, der übrige Vertrag aber unwirksam, ist eine Berufung auf § 139 BGB insoweit nicht möglich, um die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Streitentscheidung zu beseitigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag oder die Schiedsvereinbarung keine Regelungen der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts enthält, oder die hierzu getroffenen Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sind (BGH SchiedsVZ 14, 254 [BGH 18.06.2014 - III ZB 89/13] Rz 11). Enthält die Schiedsklausel zugleich eine Kompetenz-Kompetenz Vereinbarung, die die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung einem Schiedsgericht zuweist, so ist lediglich die Kompetenz-Kompetenz Klausel wegen Verstoßes gegen die zwingende Regelung in § 1059 II 1a) unwirksam. Die Schiedsvereinbarung bleibt als solche wirksam (BGH SchiedsVZ 14, 303 [BGH 24.07.2014 - III ZB 83/13] Rz 10 f). Die ursprüngliche Schiedsklausel umfasst auch Streitigkeiten aus späteren Ergänzungen, Änderungen des Vertrags und hierzu geschlossene Vergleiche (BGH 28.3.19 – I ZB 51/18, juris Rz 12).
Rn 32
Für statutarische Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen gelten nur dann Besonderheiten, wenn diese sich auf Beschlussmängelstreitigkeiten (§ 1066, Rn 10 ff) beziehen (BGH NJW 2015, 3234, Rz 12 ff). Für einfache Feststellungsklagen zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft nach § 256 bleibt es bei den allgemeinen Regeln, selbst wenn es sich hierbei um Mehrparteienstreitigkeiten handelt. Die Rechtskraftwirkung derartiger Feststellungsklagen beschränkt sich auf die hieran beteiligten Parteien und erstreckt sich nicht auf unbeteiligte Gesellschafter (BGH NJW 15, 3234 [BGH 16.04.2015 - I ZB 3/14], Rz 15 ff).
Rn 33
Eine ausländische Schiedsvereinbarung ist nur dann formunwirksam, wenn sie weder den Anforderungen von § 1031, noch denen von Art II UNÜ oder den Formvorschriften eines gem Art VII UNÜ anwendbaren multilateralen oder bilateralen Staatsvertrags entspricht.
Rn 34
Bei Verträgen mit Verbrauchern ist die Formvorschrift aus § 1031 V zwingend. Ein Verstoß hiergegen führt zur Unwirksamkeit nach § 1059 II 2 b) (BGH SchiedsVZ 11, 227 f Rz 1). Das gilt selbst dann, wenn die Parteien ausländisches Recht vereinbart hatten (BGH NJW-RR 12, 49 [BGH 22.03.2011 - XI ZR 197/08] Rz 19 ff) und auch dann, wenn der Verbraucher sich auf die Schiedsabrede beruft, der Unternehmer jedoch deren Unwirksamkeit geltend macht (BGH SchiedsVZ 11, 227, 228 [BGH 19.05.2011 - III ZR 16/11]).