Rn 36

Eine Schiedsvereinbarung, die sich ausdrücklich auf ein nichtiges Rechtsgeschäft bezieht, ist selbst nichtig. Das gilt zB für Schiedsvereinbarungen über unzweideutig verbotene Kartellabsprachen nach §§ 1, 1921 GWB. Bei einer unmittelbaren Verbindung zwischen nichtigem Rechtsgeschäft und Schiedsvereinbarung verstößt auch die Schiedsvereinbarung gegen den ordre public iSv § 1059 II 2b. In der internationalen Schiedsbarkeit wird über Schiedsverfahren zur Kaschierung von Geldwäsche berichtet. Es handelt sich dann um eine lediglich fingierte Streitigkeit, um mit Hilfe eines Schiedsspruchs und dessen Vollstreckung in ein Schwarzgeldkonto Geld in den legalen Geldkreislauf zu schleusen. Das Gericht hat bei einem Verdacht auf Missbrauch des Schiedsverfahrens zu Zwecken der Geldwäsche ggf die zuständigen Behörden zu unterrichten.

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