Rn 82

§ 1059 III enthält eine prozessuale Klagefrist. Ihr Ablauf führt zum Verlust des Klagerechts aus § 1059 (BGH 29.04.20 – VIII ZR 355/18 = NJW 20, 1947 Rz 21). Dabei muss zwingend lediglich der Aufhebungsantrag innerhalb der maßgeblichen Frist (§ 1059 III) gestellt werden. Die einzelnen Aufhebungsgründe können später innerhalb der vom OLG für das Vorbringen gesetzten Frist vorgetragen werden (BGH 21.4.22 – I ZB 36/21, juris Rz 37). Der sicherste Weg ist jedoch, die einzelnen Aufhebungsgründe bereits im Aufhebungsantrag substantiiert vorzutragen.

 

Rn 82a

Die Parteien können die Frist, innerhalb derer ein Aufhebungsantrag bei dem zuständigen OLG (§ 1062 I 4) gestellt werden muss, frei vereinbaren. Sie können die Regelfrist von drei Monaten (§ 1059 III 1) abkürzen oder verlängern. Die Parteivereinbarung kann noch nach Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien durch das Schiedsgericht (§ 1054 IV) erfolgen.

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