Prof. Hilmar Raeschke-Kessler
Rn 16
Beachten der oder die Schiedskläger, das Schiedsgericht und die Gesellschaft bei der Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens über eine Beschlussmängelstreitigkeit sämtliche Anforderungen an das Verfahren in Schiedsfähigkeit II (BGHZ 180, 221), ist ein auf diese Weise ergangener Schiedsspruch aufhebungsfest, sofern die Partei den Mangel nicht im Schiedsverfahren gerügt hat, § 1027 (aA: OLG Frankfurt SchiedsVZ 10, 334). Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Schiedsvereinbarung, die den Anforderungen von § 1031 erfüllt und auch Streitigkeiten über Beschlussmängel erfasst. Die Anforderungen von Schiedsfähigkeit II dienen dem vorbeugenden Rechtsschutz der Minderheitsgesellschafter. Sie haben damit va einen verfahrensrechtlichen Bezug. Der Rechtsschutz vor einem Schiedsgericht gleicht dem Rechtsschutz vor dem staatlichen Gericht (BGHZ 160, 127, 133 f; 180, 221, Rz 13). Die Einhaltung und Beachtung von Verfahrensrechten durch das Schiedsgericht wird über die nachträgliche Kontrollmöglichkeit des Schiedsspruchs durch §§ 1059, 1060 gewährleistet. Insoweit ist § 1066 teleologisch zu reduzieren. Ein derartiger Schiedsspruch, der in einem ordnungsgemäßen Schiedsverfahren nach den Regeln von Schiedsfähigkeit II ergangen ist, sollte nicht allein deswegen nachträglich im Anfechtungsverfahren durch das Gericht zu Fall gebracht werden, weil die formwirksame statutarische Schiedsklausel in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten unvollkommen war.
Rn 17
Der Schiedskläger muss neben der beklagten Gesellschaft zeitgleich sämtlichen Gesellschaftern die Schiedsklage mit der Aufforderung zustellen, sich fristgerecht auf der Seite des Klägers oder der Gesellschaft am Schiedsverfahren zu beteiligen und auf der Kläger- oder Beklagtenseite an der fristgerechten Bildung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Ferner hat er die Gesellschafter darauf hinzuweisen, dass sie später jederzeit dem Schiedsverfahren als Nebenintervenienten beitreten können. Ist das Schiedsgericht ordnungsgemäß gebildet, hat der Kl oder das Schiedsgericht sämtliche Gesellschafter fortlaufend über den Ablauf des Schiedsverfahrens durch vollständige Übersendung von Kopien der Schriftsätze, sowie Verfügungen oder Schreiben des Schiedsgerichts zu unterrichten. Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch auch den Gesellschaftern zuzustellen, die dem Schiedsverfahren ferngeblieben sind. Werden die Anforderungen von Schiedsfähigkeit II bei der Bildung des Schiedsgerichts und/oder der Durchführung des Schiedsverfahrens nicht beachtet, ist der Schiedsspruch nach § 1059 II 2 b) aufzuheben.