Rn 6

Für das Verfahren auf Bewilligung von PKH selbst kann keine PKH bewilligt werden (BGHZ 91, 311). Die vorherige Zustellung der Klage ist Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverteidigung. Erst mit der Rechtshängigkeit steht der Umfang des Streitgegenstandes fest. Solange noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben wird, bedarf es noch keiner Rechtsverteidigung und demnach noch keiner Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sie. Das gilt auch dann, wenn sich der Kl, dem PKH bewilligt worden ist, gegen eine noch nicht zugestellte Widerklage wehren will (Rostock FamRZ 08, 67). Das kann durchaus krit gesehen werden. Denn gleichzeitig gilt, dass dem Prozessgegner für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht und wegen der insoweit klaren gesetzlichen Regelung auch kein Schadensersatzanspruch. Der Antragsgegner, der sich gegen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit anwaltlicher Hilfe wehrt, was der Regelfall ist, hat also insb in den Fällen unbegründeter Ansprüche, für die nicht die Erfolgsaussicht für die Klage besteht, keine Möglichkeit, seine Kosten ersetzt zu bekommen. Zu warnen ist allerdings vor der weit verbreiteten Praxis, in solchen Fällen PKH-Anträgen nicht entgegen zu treten, oder erst gar nicht zu erwidern. Neben standesrechtlichen Bedenken läuft der Prozessgegner Gefahr, seinerseits dann die PKH wegen Mutwilligkeit versagt zu bekommen (s.u. Rn 36). Die Rspr geht – was zuweilen etwas lebensfremd anmuten kann – davon aus, das der Antragsgegner selbst ohne anwaltliche Hilfe im PKH-Prüfungsverfahren die notwendigen Tatsachen vortragen kann (Brandbg FamRZ 06, 349; Oldbg FamRZ 02, 1712; Ddorf FamRZ 97, 1017 für nicht anwaltlich vertretene Partei, aA Oldbg ZFE 09, 195 mit Anm Viefhues juris-PR-FamR 6/09 Anm 5). Das mag zwar dem Staat PKH-Gebühren ersparen, führt aber andererseits regelmäßig zu einer deutlichen Erhöhung des Arbeitsaufwandes der erkennenden Gerichte. Für eine Tätigkeit, die lediglich eine Prozessbegleitung darstellt, kann PKH nicht bewilligt werden. Es müssen eigene Anträge gestellt werden oder eine Gegnerstellung eingenommen werden oder ansonsten eine verfahrensfördernde Tätigkeit vorliegen (Frankf FamRZ 20, 1024).

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