Rn 4
Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gelten nur für die Verfahren, die in der ZPO geregelt sind, und für solche Verfahren, in deren Verfahrensordnungen die Vorschriften gesondert für anwendbar erklärt worden sind. Neben den Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO gelten die §§ 114 ff auch für die im ZVG geregelten Verfahren ohne gesonderten Verweis, da das ZVG als Teil der ZPO gilt. Verweise finden sich etwa in: §§ 4 ff InsO, § 29 III EGGVG, § 11 III ArbGG, § 209 I BEG, § 17 II BNotO, § 76 FamFG, 130 PatG. Im Strafverfahren gilt Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren, das Adhäsionsverfahren, sowie die Privat- und Nebenklage (§§ 172 III 2, 379 III, 404 StPO). Im verfassungsgerichtlichen Verfahren kann analog § 114 Prozesskostenhilfe für konkrete Normenkontrollverfahren sowie für Verfassungsbeschwerden bewilligt werden (stRspr seit BVerfGE 1, 109, 112 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51]). Im Normenkontrollverfahren setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass besondere Gründe eine Vertretung geboten erscheinen lassen oder zumindest von der Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Förderung der Sachentscheidung zu erwarten ist (BVerfG NJW 95, 2911). Es kann für alle selbstständigen Verfahren PKH bewilligt werden, für das selbstständige Beweisverfahren, das Mahnverfahren, isoliert für die Zwangsvollstreckung, einstweilige Verfügung und Arrest. Für einzelne Verfahrenshandlungen kann PKH nicht bewilligt werden.
Rn 5
PKH konnte früher nur für Verfahren vor deutschen Gerichten und Notaren bewilligt werden, nicht für Verfahren oder Verfahrenshandlungen im Ausland einschließlich der Zwangsvollstreckung im Ausland. Seit Umsetzung der Richtlinie 03/8/EG des Rates vom 21.1.03 (beachte nF zum 1.7.22). Durch die §§ 1076 ff, die seit dem 21.4.04 anwendbar sind, wird grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in allen EU-Mitgliedstaaten gewährt. Die PKH umfasst in diesem Fall neben der Vertretung vor Gerichten auch die vorprozessuale Rechtsberatung und die Befreiung von Gerichtskosten. Auch Dolmetscher- und Reisekosten der Partei sind enthalten (Motzer, Prozesskostenhilfe in Familiensachen mit Auslandsbezug, FamRBInt, 08, 16). Bei Notwendigkeit von Dolmetscher- und Übersetzungskosten sollte bereits die PKH-Bewilligung den Zusatz enthalten, dass die bewilligte PKH Übersetzungskosten erfasst. Für Deutsche, die einen Prozess im EU-Ausland führen müssen, gelten die Einkommensgrenzen des Inlandes. Das Amtsgericht dient dabei als zentrale Anlaufstelle, die bei der Übersetzung sowie bei der Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen Hilfe leisten muss. Die Vordrucke sind durch die EG-PKHVV v 21.2.04 vereinheitlicht worden. Für das Verwaltungsverfahren kann PKH nicht bewilligt werden, es fehlt an einem Verweis.