Rn 29
Die Abzugsfähigkeit der besonderen Belastungen auf Nachweis ist weiterhin möglich, er ist jetzt in der Nr. 5 geregelt.
Rn 30
Vom Einkommen abgezogen werden weiterhin besondere Belastungen der Partei, soweit der Abzug angemessen ist. Eine besondere Belastung liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bedarf durch den Regelsatz iSd § 22 SGB XII nicht gedeckt ist. Deswegen sind die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Unterhaltung von Haushaltsgegenständen, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und Telefon (Naumbg Beschl v 5.8.09 – 8 – WF 188/09) keine besonderen Belastungen. Rundfunk-und Fernsehgebühren sind in Abzug zu bringen (Braunschw MDR 23, 940; Frankf Beschl v 28.12.15 – 4 WF 174/15 – juris Rz 8; Schneider NZFam 22, 713; Gottschalk/Schneider Rz 313; Zö/Schulzki § 115 Rz 46; MüKo/Wache § 115 Rz 54). Außerdem liegt eine besondere Belastung nur dann vor, wenn der Abzug nicht schon nach einer anderen Alternative des § 115 gedeckt ist. Liegt eine besondere Belastung vor, ist als zweiter Schritt zu prüfen, ob der Abzug angemessen ist. Unnötige finanzielle Belastungen, insb wenn sie mutwillig eingegangen worden sind, um sich iRd PKH bedürftig zu machen, können nie abgezogen werden. Darlehens- und Ratenzahlungsverpflichtungen, die in Kenntnis der bevorstehenden oder bereits entstandenen Prozesskosten eingegangen werden, können grds nicht abgezogen werden, es sei denn, es handelt sich um notwendige Anschaffungen (Zweibr FamRZ 04, 1501: notwendige Haushaltsgegenstände). Bei Verpflichtungen, die vor Absehbarkeit des Prozesses eingegangen worden sind, gelten andere Grundsätze. Diese sind idR zu berücksichtigen, es sei denn sie haben Luxuscharakter. Geschuldete, aber gestundete Raten auf Verbindlichkeiten sind nicht abzugsfähig (Saarbr Beschl v 8.12.10 – 6 WF 126/10). Ratenzahlungen können aber dann abgezogen werden, wenn sie aufgrund von Überschuldung augenblicklich nicht bedient werden und von den Gläubigern aufgrund der Pfändungsfreigrenzen nicht beigetrieben werden können (Schlesw OLGR 08, 168). Ein PKW, auf dessen Benutzung der Antragsteller nicht unabweisbar angewiesen ist, muss veräußert und der Erlös zur Darlehensrückführung eingesetzt werden, wenn das wirtschaftlich zumutbar ist (Saarbr Beschl v 11.4.11 – 6 WF 38/11; Hambg FamRZ 96, 42; s dazu auch Rn 46). Eine körperliche Behinderung eines nicht Erwerbstätigen steht einer solchen Veräußerungspflicht auch im Lichte von Art. 3 III 2 GG nicht zwingend entgegen, solange dieser seine alltäglichen Besorgungen noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuß verrichten kann (Saarbr Beschl v 27.5.10 – 6 WF 50/10).
Rn 31
Unterhaltsleistungen, die der Antragsteller seinerseits an Ehegatten oder Kinder zahlt, sind abzuziehen, soweit sie tatsächlich geleistet werden (KG FamRZ 16, 1480). Als Belastungen berücksichtigt werden nur solche Unterhaltsleistungen, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Abgezogen werden können aber Unterhaltsleistungen an eine Lebensgefährtin, für die kein Unterhaltsanspruch besteht, wenn aufgrund des Zusammenlebens mit dem Antragsteller bei dieser die Sozialhilfe gekürzt wird. Dann kann der Kürzungsbetrag als besondere Belastung geltend gemacht werden (Ddorf FuR 09, 694; Bremen 97, 298; KG FamRZ 06, 962; anders Kobl FamRZ 97, 681). Allerdings sollen auch Unterhaltsleistungen abzugsfähig sein, wenn diese zwar nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aber aufgrund einer besonderen sittlichen Pflicht oder auf einer aus dem Anstand herrührenden besonderen Rücksicht erbracht werden wie zum Beispiel bei dem sozialen Vater, der über lange Jahre für ein Kind besondere Verantwortung übernommen hat (Hambg FamRZ 16, 1952). Auch die PKH-Raten aus anderen Verfahren können abgezogen werden (BGH FamRZ 90, 389; Karlsr FamRZ 88, 202). Das gilt nicht, wenn die Raten noch nicht fällig sind (Saarbr Beschl v 9.9.03 – 6 WF 48/03). Nicht berücksichtigungsfähig sind Ratenzahlungen auf Unterhaltsrückstände (Hamm FamRZ 07, 1661). Eine besondere Belastung sind auch die Kosten des Umgangs, soweit diese aufgrund der Entfernung sehr hoch sind. Ein pauschaler Abzug eines Mehrbedarfs für besonders bedürftige Personen kommt nicht in Betracht, auch die Mehrbedarfsbeträge sind Einkommen und die durch die besondere Lebenssituation entstehenden Aufwendungen konkret nachzuweisen (BGH FamRZ 10, 1324). Die üblichen Beiträge für den Kindergarten sind im allgemeinen Lebensbedarf enthalten, wenn ausreichend Kindesunterhalt gezahlt wird (Stuttg FamRZ 06, 1282; LAG Schlesw Beschl v 20.10.09 – 3 Ta 179/09). Nach aA sind Kindergartenbeiträge, Nachhilfe und Schulgeld besondere Belastungen die abgezogen werden können (MüKoZPO/Metzner Rz 43). Teilweise werden Kindergartenkosten, die 50 EUR monatlich übersteigen, in Abzug gebracht (Nürnbg FamRZ 09, 1423), tw werden sie nicht abgezogen, soweit sie allein aus dem Barunterhaltsbetrag bestritten werden können, der dem Kind nach Abzug des ihm zustehenden PKH-Freibetrags verbleibt (Saarbr Beschl ...