Rn 19
Als Abzüge anzuerkennen sind die gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Versicherungsbeiträge, soweit sie angemessen sind. Zum Beispiel für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung. Bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen hat das Gericht zu prüfen, ob die Versicherungsbeiträge angemessen sind Das ist nur bei den Vorsorgemaßnahmen der Fall, die einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass selbst Bezieher geringer Einkommen die Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (hier bejaht bei Risikolebensversicherung, die in die Finanzierung von Wohneigentum eingebunden ist (Saarbr Beschl v 6.11.12 – 9 WF 403/12 –). Aufwendungen für eine Rechtsschutzversicherung sind nicht abzugsfähig, weil ein unbemittelter Beteiligter bei hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtswahrnehmung Anspruch auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hat, so dass der Staat Bedürftige bereits anderweitig angemessen vor diesem Risiko schützt (Saarbr Beschl v 18.4.12 – 6 WF 24/12 –). Berücksichtigungsfähig sind Versicherungsprämien für die Kfz-Versicherung, wenn die Partei ein Kfz benötigt (ArbG Regensburg JurBüro 94, 479). Das gilt allerdings nur dann, wenn daneben nicht pauschal Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit geltend gemacht werden (dazu Rn 20). Nicht abzugsfähig sind Beiträge für eine Risikolebensversicherung (Frankf FamRZ 20, 1856). Rentenversicherungsprämien sind abzugsfähig, sofern sie einer angemessenen Altersversorgung dienen. Das ist der Fall, wenn eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht nicht besteht und die Beiträge etwa der Höhe der hypothetischen alternativen Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Dient die Versicherung der Ansammlung von Kapital und nicht der Altersvorsorge, dann können die Prämien nicht vom Einkommen abgesetzt werden (Köln FamRZ 03, 1394). Abzugsfähig sind – vorbehaltlich ihrer Angemessenheit – auch Beiträge zur Sterbegeldversicherung. Weiterhin abzugsfähig sind private Kranken- und Unfallversicherungen (Köln FamRZ 93, 579), die Hausratsversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung, Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen (MüKoZPO/Wax Rz 93). Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg können die Prämien allerdings jeweils dann nicht abgezogen werden, wenn der Versicherungsvertrag erst nach Anhängigkeit des PKH-Verfahrens abgeschlossen worden ist (Bambg JurBüro 90, 1644).