Rn 9

Für den Beklagten kommt eine PKH-Bewilligung erst nach Bewilligung für die Klägerseite in Betracht, da eine PKH-Bewilligung für das Prüfungsverfahren ausscheidet. Im rechtshängigen Verfahren gelten für ihn die gleichen Grundsätze wie für die Klägerseite. Stellt der Beklagte innerhalb der Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht einen PKH-Antrag und läuft die Frist ab, bevor das Gericht über den PKH-Antrag entschieden hat, ist der Erlass eines bereits beantragten schriftlichen Versäumnisurteils solange ausgeschlossen, bis über den PKH-Antrag entschieden ist (Schneider MDR 85, 377).

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