Rn 22

Die Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zugehörigen Belege sind lediglich für das Gericht bestimmt und werden deshalb nach der Aktenordnung in einem Beiheft, dem PKH-Heft, geführt. Das Recht zur Akteneinsicht umfasst grds nicht das Recht zur Einsichtnahme in das PKH-Heft der Partei durch die anderen Parteien. Dies gilt allerdings nicht für die Staatskasse, diese hat ein Einsichtsrecht auch in das PKH-Heft (Zö/Schultzky § 118 Rz 2), damit sie ihrem Prüfungsauftrag nachkommen kann, ob der Partei zu Recht ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (§ 127 III 1).

Das Gericht kann, wenn dem Gegner ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des Antragstellers zusteht und nachdem es dem Antragsteller hierzu rechtliches Gehör gewährt hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen dem Gegner zugänglich machen. Dem Antragsteller ist diese Zuleitung der Unterlagen an den Gegner mitzuteilen. Von dieser Möglichkeit sollte der Gegner nicht nur in Unterhalts- und Güterrechtsverfahren, sondern regelmäßig Gebrauch machen, schon um Vollstreckungsmöglichkeiten zu entdecken. Es reicht aus, dass ein Auskunftsanspruch besteht, dieser muss weder fällig noch Gegenstand des Rechtsstreits sein (Frankf FamRZ 18,608; Kobl FamRZ 11, 389; aA Brandenbg FamRZ 11, 125). Gegen die Gestattung der Einsicht ist die sofortige Beschwerde gegeben (Frankf FamRZ 17, 1590; Kobl FamRZ 11, 389; aA Schleswig FamRZ 16, 2022 – Antrag nach § 23 EGGVG); gegen die Ablehnung des Antrages auf Einsichtnahme ist hingegen kein Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 15, 1827 mit Anm Zempel NJW 15, 1828 [BGH 29.04.2015 - XII ZB 214/14]). Nach Abschluss des Verfahrens kommt ein Vorgehen nach § 117 nicht mehr in Betracht, dann handelt es sich um einen Antrag auf Akteneinsicht, die Entscheidung hierüber ist mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG anzugreifen (Frankf FamRZ 17, 1590).

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